Höß, Rudolf

bearbei­tet von
Dr. Pauli­na Gulińska-Jurgiel

Polen 1947
Massen­mord an europäi­schen Juden
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit
Lager­kom­man­dant Auschwitz

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Der Prozess gegen Rudolf Höß
Polen 1947

1. Prozess­ge­schich­te

Der Prozess gegen Rudolf Höß, den ehema­li­gen Leiter des Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gers Ausch­witz-Birken­au, fand vom 11.–29. März 1947 in Warschau statt. Die Moskau­er Dekla­ra­ti­on vom 1. Novem­ber 1943 liefer­te eine formel­le Grund­la­ge zur Auslie­fe­rung von NS-Tätern an dieje­ni­gen Staaten, auf deren Gebiet sie die Verbre­chen während des Zweiten Weltkriegs began­gen hatten. Unter­stützt wurden die inter­na­tio­na­len Rechts­re­ge­lun­gen durch einen gesell­schaft­li­chen Druck nach Bestra­fung der Verant­wort­li­chen. Vor diesem Hinter­grund und in gewis­sem Sinne als natio­na­les Äquiva­lent zum Inter­na­tio­na­len Militär­ge­richts­hof (IMG) wurde auf der Grund­la­ge des Dekrets vom 22. Januar 1946 das Obers­te Natio­na­le Tribu­nal (Polnisch: Najwyżs­zy Trybu­nał Narodo­wy, NTN) ins Leben gerufen. Das Dekret wurde am 17. Oktober 1946 novel­liert. Sein Zustän­dig­keits­be­reich umfass­te die auf dem Gebiet Polens began­ge­nen Kriegs­ver­bre­chen (Pkt. A des obigen Dekrets) sowie die Verbre­chen, die laut Dekret über die Septem­ber­nie­der­la­ge und die Faschi­sie­rung des staat­li­chen Lebens (Polnisch: Dekret o odpowied­zi­al­ności za klęskę wrześ­nio­wą i faszy­za­c­ję życia państ­wo­we­go vom 22. Januar 1946) (Pkt. B) benannt wurden. Es handel­te sich dabei um einen politisch motivier­ten Vergel­tungs­akt, der zwar offizi­ell der Bestra­fung der NS-Verbre­cher und Kolla­bo­ra­teu­re galt, sich praktisch aber gegen die sogenann­ten „Verrä­ter“ am polni­schen Volk richte­te. Damit gemeint waren die Vertre­ter des Vorkriegs­macht­re­gimes und der Opposi­ti­on. Zusam­men mit dem sog. „Dekret vom 31. August 1944 über die Bestra­fung der faschis­tisch-hitle­ris­ti­schen Täter, die der Morde und Folte­rung an der Zivil­be­völ­ke­rung und Gefan­ge­nen schul­dig sind sowie über die Verrä­ter der Polni­schen Nation“ (Polnisch: Dekret z dnia 31 sierp­nia 1944 roku o wymiar­ze kary dla faszys­tow­sko-hitle­row­skich zbrod­niar­zy winnych zabójstw i znęca­nia się nad ludnością cywilną i jeńca­mi oraz dla zdrajców Narodu Polskie­go, in Kurzform das sog. August-Dekret, poln. Sierpniów­ka) bilde­ten sie die zwei berüch­tigts­ten Akte, die zur Ausschal­tung der politi­schen Gegner des neuen Macht­re­gimes im Nachkriegs­po­len dienten. Aller­dings machte das NTN während seiner zweijäh­ri­gen Tätig­keit ledig­lich von dem Teil seiner Zustän­dig­keit Gebrauch, der sich auf die Bestra­fung der NS-Täter bezog. Die Prozes­se vor dem NTN setzten sich nur mit den größten NS-Verbre­chern ausein­an­der. Für alle anderen Fälle waren die Sonder- oder ordent­li­chen Gerich­te in Polen zuständig.
Die Tätig­keit des NTN lehnte sich maßgeb­lich an das Statut des Inter­na­tio­na­len Militär­ge­richts­hofs an, das aller­dings von der polni­schen Justiz erwei­tert wurde. So reich­te für das NTN allei­ne die Mitglied­schaft in einer durch den Inter­na­tio­na­len Militär­ge­richts­hof als verbre­che­risch einge­stuf­ten Organi­sa­ti­on als Grund zur Verur­tei­lung. Die Liste der verbre­che­ri­schen Organi­sa­tio­nen wurde für die polni­schen Verfah­ren um die Leitungs­ebe­ne des General­gou­ver­ne­ments ergänzt.
Im Zeitraum vom 21. Juni 1946 bis zum 5. Juli 1948 fanden vor dem NTN insge­samt sieben Verfah­ren statt: gegen Arthur Greiser, Amon Göth, Ludwig Fischer u.a., Rudolf Höß, gegen die Wachmann­schaf­ten des KZ-Ausch­witz, Albert Forster und Joseph Bühler. Die Brisanz der Prozes­se lag in der Tatsa­che, dass Kriegs­ver­bre­cher vor Gericht gestellt wurden, von denen nicht alle eigen­hän­dig getötet hatten, die aber durch ihre Entschei­dun­gen und Befeh­le zum Entste­hen und Funktio­nie­ren der NS-Vernich­tungs­ma­schi­ne­rie beigetra­gen hatten. Des Weite­ren gelang es während der Prozes­se, die Kennt­nis­se über Hinter­grün­de und Ziel der deutschen Besat­zung Polens während des Zweiten Weltkriegs zu vertie­fen und nach außen zu vermit­teln. Diese beiden Aspek­te lassen sich auch am Prozess gegen Höß erken­nen: Erstens ging es hier um die Verur­tei­lung eines Verbre­chers, der zwar nicht eigen­hän­dig tötete, aber Entschei­dun­gen, die zum Tode führten, verant­wor­te­te. Zweitens trug der Prozess zur Erwei­te­rung der Kennt­nis­se über das Konzen­tra­ti­ons­la­ger Ausch­witz-Birken­au als Verkör­pe­rung der NS-Vernich­tungs­po­li­tik bei. Aufgrund des Status von Höß als Lager­kom­man­dant lässt sich der Prozess gegen ihn als das am inten­sivs­ten wahrge­nom­me­ne und disku­tier­te Verfah­ren des NTN einstufen.

Chrono­lo­gisch gesehen war er der vierte Prozess, nach denen gegen Arthur Greiser, Amon Göth, Ludwig Fischer u.a. Um den Gerichts­ort bemüh­ten sich drei Städte: Katowice, das für das Gebiet von Ausch­witz gericht­lich zustän­dig war; Krakau – weil die Krakau­er Abtei­lung der Haupt­kom­mis­si­on zur Erfor­schung der deutschen Verbre­chen in Polen die Ermitt­lun­gen zu Ausch­witz geführt und umfang­rei­che Akten versam­melt hatte; sowie Warschau – wegen der inter­na­tio­na­len Bedeu­tung und politi­schen Wirkungs­kraft des Verfah­rens. Die Entschei­dung fiel auf die polni­sche Haupt­stadt. Als Verhand­lungs­ort wurde der Sitz des Verbands der Polni­schen Lehrer­schaft (Polnisch: Związek Nauczy­cielst­wa Polskie­go) festge­legt, wo bereits zuvor der Prozess gegen Ludwig Fischer u.a. statt­ge­fun­den hatte. Dafür sprachen die Größe des Verhand­lungs­saals sowie die schon vorhan­de­nen Überset­zungs­an­la­gen, die es ermög­lich­ten, den Prozess simul­tan in vier Sprachen zu überset­zen: Deutsch, Franzö­sisch, Englisch und Russisch. Der Raum fasste 500 Perso­nen, zu denen sowohl Bürge­rin­nen und Bürger als auch polni­sche und auslän­di­sche Korre­spon­den­ten und Vertre­ter auslän­di­scher Delega­tio­nen (u.a. aus den USA) zählten. Um eine möglichst breite Rezep­ti­on des Prozes­ses inner­halb der polni­schen Gesell­schaft zu ermög­li­chen, wurden Eintritts­kar­ten verge­ben, die zur einma­li­gen Teilnah­me an den Verhand­lun­gen berech­tig­ten. (Angaben nach: Lubecka 2019, S. 157–173, hier: 166). Die Medien berich­te­ten ausführ­lich über das Verfah­ren (vgl. Polni­sche Filmchro­nik, Polska Kroni­ka Filmo­wa, Nr. 12/1947; Über die Eröff­nung des Prozes­ses, Nr. 15/1947).

2. Prozess­be­tei­lig­te

a) Der Angeklagte
Rudolf Höß wurde am 25. Novem­ber 1901 in Baden-Baden als eines von drei Kindern einer Kaufmanns­fa­mi­lie geboren. Seine Kindheit war durch Stren­ge und religiö­sen Fanatis­mus seines Vaters geprägt (Vgl. Desela­ers 1997, S. 37–42). 1922 schloss er sich der NSDAP an. Für die Mitwir­kung an der Tötung von Walter Kadow (Parchi­mer Fememord, 31. Mai 1923) erhielt er 1924 eine zehnjäh­ri­ge Zucht­haus­stra­fe, wurde aller­dings aufgrund des Amnes­tie­ge­set­zes des 14. Juli 1928 freige­las­sen. Am 1. März 1929 trat er dem Bund der Artama­nen bei, wo er auch seine künfti­ge Frau Hedwig Hensel kennen­lern­te und mit der er später fünf Kinder hatte (Vgl. Desela­ers 1997, S. 56–64). 1933 folgte der Eintritt in die SS, 1934 nahm er seinen Dienst im KZ-Dachau auf. 1938 wurde er zum KZ Sachsen­hau­sen versetzt. Ab Ende April 1940 war er für die Gründung und den Aufbau des KZ Ausch­witz zustän­dig und blieb dort als Komman­dant bis Novem­ber 1943 tätig. Danach wurde er in die für die Konzen­tra­ti­ons­la­ger zustän­di­ge Amtsgrup­pe D im SS-Wirtschafts- und Verwal­tungs­haupt­amt berufen. Im Mai 1944 wurde er mit der Beauf­sich­ti­gung der Vernich­tung von 430.000 ungari­schen Juden (sog. Aktion Höß) in Ausch­witz beauf­tragt. Ab Novem­ber 1944 war Höß im KZ Ravens­brück tätig. Nach dem Zweiten Weltkrieg versteck­te er sich unter dem falschen Namen Franz Lang. Er wurde in der briti­schen Besat­zungs­zo­ne in Gottru­pel bei Flens­burg aufge­spürt und am 11. März 1946 verhaf­tet. Während seiner Haft wurde er im April 1946 als Zeuge im Nürnber­ger Haupt­pro­zess für einen der Haupt­an­ge­klag­ten, Ernst Kalten­brun­ner, und im Zusam­men­hang mit dem Pohlpro­zess (Chef des SS Wirtschafts- und Verwal­tungs­haupt­am­tes) sowie dem I.G.-Farbenprozess verhört.
Am 25. Mai 1946 erfolg­te die Auslie­fe­rung nach Polen. Bis zum 30. Juli 1946 wurde er im Warschau­er Gefäng­nis in Mokotów festge­hal­ten, danach verleg­te man ihn in das Gefäng­nis Monte­lu­pich in Krakau, wo er bis zum 21. Febru­ar 1947 blieb. Anschlie­ßend kam er in das Warschau­er Gefäng­nis zurück. Am 11. März begann der Prozess vor dem NTN. Während der Verhand­lun­gen zeigte sich Höß koope­ra­tiv, er teilte mehre­re sachli­che Details in Bezug auf das Konzen­tra­ti­ons­la­ger mit. Als einzi­ger der Angeklag­ten vor dem NTN stritt er seine Schuld nicht ab, bezog sich aber auf Befehls­not­stand. Nur persön­li­che Misshand­lun­gen der Häftlin­ge gab er nicht zu.

Das Todes­ur­teil fiel am 2. April 1947. Zum letzten Gefäng­nis wurde Wadowice (Witkow­ski 2015, S. 128–149, 221–230). Kurz vor seinem Tod bat Höß um die Möglich­keit, Briefe an seine Kinder und die Ehefrau zu schrei­ben und ihr den Ehering zu schicken. Am 12. April verfass­te er eine kurze Erklä­rung, in der er eine Mitschuld als Komman­dant von Ausch­witz an der Umset­zung der verbre­che­ri­schen Pläne des sog. Dritten Reiches einge­stand. Er schrieb u.a.: „Insbe­son­de­re dem polni­schen Volk habe ich unsag­ba­res Leid verur­sacht. Meine Verant­wort­lich­keit büße ich mit meinem Leben. Möge mir einst mein Herrgott mein Handeln verge­ben. Das polni­sche Volk bitte ich um Verzei­hung. In den polni­schen Gefäng­nis­sen erst habe ich erfah­ren, was Mensch­lich­keit ist. Es wurde mir trotz allem Gesche­he­nen eine Mensch­lich­keit bezeugt, die ich nie erwar­tet hätte und die mich zutiefst beschäm­te.“ (Erklä­rung von Rudolph Höss, nach: Wspom­ni­en­ia Rudolfa Hoessa, Warsza­wa 1956, S. 351; Deutsche Fassung nach Desela­ers 1997, S. 228–229)
Auf Bitten ehema­li­ger Ausch­witz-Häftlin­ge wurde das Urteil am 16. April 1947 auf dem Gelän­de des KZ Ausch­witz-Birken­au in Anwesen­heit von ca. 100 Perso­nen, v.a. frühe­ren Gefan­ge­nen, Beamten des Justiz­mi­nis­te­ri­ums und der Staats­an­walt­schaft sowie Mitar­bei­tern der Staats­si­cher­heit volltreckt (Es war die letzte öffent­li­che Hinrich­tung eines NS-Verbre­chers im Nachkriegs­po­len, Witkow­ski 2015, S. 144; Zarem­ba 2016, S. 427–438). Direkt vor der Vollstre­ckung des Urteils wünsch­te er die Anwesen­heit eines katho­li­schen Pries­ters sowie eine Tasse Kaffee. Die Hinrich­tung fand an einem spezi­ell für Höß durch die deutschen Kriegs­ge­fan­ge­nen errich­te­ten Galgen vor der Komman­dan­tur statt. Die ehema­li­gen Häftlin­ge wollten die Nutzung des Galgens auf dem KZ-Gelän­de, der für die Häftlin­ge vorge­se­hen war, nicht dulden.

b) Vertei­di­ger (Pflicht­ver­tei­di­ger)
Das Dekret über das NTN sah für die Angeklag­ten entwe­der Wahl- oder Pflicht­ver­tei­di­gung vor. Als Wahlver­tei­di­ger konnten auch Perso­nen, die nicht im Anwalts­re­gis­ter einge­tra­gen waren, antre­ten, z.B. Jura-Profes­so­ren. Zusätz­lich durfte der Vorsit­zen­de des NTN als Wahlver­tei­di­ger Perso­nen ohne juris­ti­sche Ausbil­dung berufen. Von dieser Möglich­keit konnte jeder polni­sche Bürger Gebrauch machen. Ein solcher Fall ist bei dem NTN aber nicht aufge­tre­ten, bei allen Verfah­ren wurden Pflicht­ver­tei­di­ger einge­setzt (in Bezug auf die Krakau­er Prozes­se vor dem NTN: Lubecka, Deutsche Verbre­cher vor dem polni­schen Gericht. Krakau­er Prozes­se vor dem Obers­ten Natio­na­len Tribu­nal, erscheint vorauss. 2021).
Rudolf Höß bekam zwei Warschau­er Vertei­di­ger zugewie­sen: Tadeusz Ostaszew­ski und Francis­zek Umbreit.

c) Richter
Das NTN agier­te mit drei Richtern und vier Schöf­fen, unter der Leitung des Vorsit­zen­den des NTN oder einem von ihm ernann­ten Richter. Im Fall von Höß waren die Richter: Dr. Alfred Eimer (Vorsit­zen­der), Dr. Witold Kutzner und Dr. Józef Zemba­ty. Der Vorsit­zen­de Alfred Eimer studier­te Recht­wis­sen­schaf­ten an der Krakau­er Jagiel­lo­nen-Univer­si­tät, vor dem Krieg war er an den Kreis­ge­rich­ten Andrychów und Oświęcim tätig, danach an dem Berufungs­ge­richt in Posen. Vor dem Zweiten Weltkrieg publi­zier­te er viel, u.a. zur Neuge­stal­tung der Staats­an­walt­schaft. Nach dem Krieg, von Juni 1945 bis August 1946 wurde er zum Vorsit­zen­den des Sonder­straf­ge­richts in Krakau, 1947 zum Richter bei dem Höchs­ten Gericht und beim NTN berufen.

d) Anklä­ger
Anklä­ger waren zwei anerkann­te polni­sche Juris­ten: Tadeusz Cypri­an und Michał Siewierski.
Das Schick­sal beider spiegelt die Komple­xi­tät der polni­schen Vor- und Nachkriegs­ge­schich­te wider. Michał Siewier­ski (1900–1981) studier­te Jura an der Warschau­er Univer­si­tät, anschlie­ßend war er am Warschau­er Bezirks­ge­richt, ab 1933 im Justiz­mi­nis­te­ri­um tätig (Angaben nach Lubecka 2019, Eine Prozess­ko­mö­die, S. 4; Romanow­s­ka 2016, S. 107–109). Dort beauf­sich­tig­te er u.a. Verfah­ren gegen die Kommu­nis­ti­sche Partei Polens (KPP). Während des Krieges konzi­pier­te er das Dekret zur Bestra­fung der Kriegs­ver­bre­cher mit, das 1943 von dem Polni­schen Präsi­den­ten im Exil veröf­fent­licht wurde. Nach dem Krieg wurde er – zunächst ungeach­tet der Vorkriegs­tä­tig­keit – nach Łódź und anschlie­ßend zum Staats­an­walt bei dem Natio­na­len Gerichts­hof berufen, wo er bei fünf Ermitt­lungs­ver­fah­ren anklag­te. Direkt nach dem letzten – gegen Albert Forster – wurde er auf der Grund­la­ge des Dekrets über die Septem­ber­nie­der­la­ge und die „Faschi­sie­rung des staat­li­chen Lebens“ vom Januar 1946 verhaf­tet und der Kontak­te mit der Gesta­po aber auch der Verfol­gung von Kommu­nis­ten angeklagt. Nach einem 2‑jährigen, diesmal geheim gehal­ten Prozess wurde er zu sechs Jahren Haft verur­teilt, die zu drei Jahren gekürzt wurde. Im Juli 1956 wurde er rehabilitiert.
Auch im Leben von Tadeusz Cypri­an (1898–1979) spiegelt sich die polni­sche Kriegs- und Nachkriegs­ge­schich­te wider. Ebenso wie Siewier­ski studier­te er Jura, aller­dings in Krakau, 1922 promo­vier­te er. Vor dem Krieg arbei­te­te er an mehre­ren Posener Gerich­ten. Während des Krieges kämpf­te er in der polni­schen Luftwaf­fe an unter­schied­li­chen Fronten, nach dem Kriegs­en­de wurde er zum polni­schen Delegier­ten bei der United Nations War Crimes Commis­si­on berufen. Nach der Rückkehr nach Polen war er als Staats­an­walt beim NTN berufen und in dieser Rolle an sechs von insge­samt sieben Prozes­sen betei­ligt. In den Jahren danach widme­te er sich der wissen­schaft­li­chen Arbeit (Toruń, Lublin, Poznań) und der Fotogra­fie – seiner zweiten großen Leidenschaft.

M. Siewier­ski beton­te in der Abschluss­re­de, dass seiner Auffas­sung nach eine Genug­tu­ung für die im Verfah­ren gegen Höß behan­del­ten Taten nur auf einer juris­ti­schen und ethischen Ebene möglich sei. Die Genug­tu­ung auf eine emotio­na­le Ebene zu proji­zie­ren, würde zu Missver­ständ­nis­sen führen. Auf die selbst gestell­te rheto­ri­sche Frage nach dem Warum, antwor­te­te er: „Vor allem deswe­gen, weil das der Welt von dem Angeklag­ten Rudolf Höß angeta­ne Böse ein solches Ausmaß hat, dass keiner­lei Gewalt, die dem Angeklag­ten angetan würde, dieses Leid ausglei­chen wird.“ (Prozess­ak­te, 16. Verhand­lungs­tag, 28. März 1947; Gumkowski/ Kułakow­ski 1961, S. 79–173)

e) Gutach­ter, andere Verfahrensbeteiligte
Neben den Anklä­gern, Vertei­di­gern und Richtern, spiel­ten in diesem Fall auch Sachver­stän­di­ge (Dr. Olbrycht) und Zeugen eine wichti­ge Rolle. Einer der insge­samt 92 Zeugen war Józef Cyran­kie­wicz, der damali­ge Premier­mi­nis­ter. Die Zeugen­aus­sa­gen erlaub­ten, Geschich­te und Prakti­ken des KZ Ausch­witz zu rekonstruieren.
Zwei Perso­nen spiel­ten im Umfeld des Prozes­ses eine beson­ders wichti­ge Rolle, der Jurist Jan Sehn und der Psych­ia­ter und Krimi­no­lo­ge Stanisław Batawia. Für die Ermitt­lun­gen war die Staats­an­walt­schaft des NTN zustän­dig, für die prakti­sche Umset­zung wurde aber die Haupt­kom­mis­si­on zur Erfor­schung der Deutschen Verbre­chen in Polen mit ihrer Regio­nal­ab­tei­lung in Krakau beauf­tragt. Ihre Einbin­dung wurde durch das Gründungs­de­kret der Haupt­kom­mis­si­on ermög­licht, das die Behör­de mit Ermitt­lungs­be­fug­nis­sen ausstat­te­te. Eine Schlüs­sel­fi­gur in der Krakau­er Abtei­lung war der Jurist Jan Sehn, Ermitt­lungs­rich­ter am Bezirks­ge­richt in Krakau, der schon kurz nach der Befrei­ung von Ausch­witz vor Ort ermit­telt sowie das Dokumen­ta­ti­ons­ma­te­ri­al gesam­melt und gesichert hatte (Vgl. Gańczak, 2020). Die Ermitt­lun­gen dienten zwar den Verfah­ren vor dem NTN, trugen aber weit darüber hinaus zur Rekon­struk­ti­on der Geschich­te der deutschen Besat­zung Polens während des Zweiten Weltkriegs bei. In dem Zeitraum zwischen Septem­ber 1946 und Febru­ar 1947 befand sich Rudolf Höß in Krakau­er Unter­su­chungs­haft, wo er von Jan Sehn mehrmals auf Deutsch verhört wurde. Die Verhör­pro­to­kol­le wurden auf Polnisch verfasst, dann ins Deutsche übersetzt und von Höß abgezeich­net. Auf Anregung von Jan Sehn fertig­te Höß autobio­gra­phi­schen Notizen an, die zuerst auf Polnisch, dann auf Deutsch heraus­ge­ge­ben und mit jeweils einer Einlei­tung verse­hen wurden (Polni­sche Ausga­be: Główna Komis­ja Badania Zbrod­ni Hitle­row­skich w Polsce (Hg.): Wspom­ni­en­ia Rudolfa Hoessa – Komen­dan­ta obozu oświęcims­kie­go, Warsza­wa 1956, mit der Einlei­tung von Jan Sehn; Deutsche Ausga­be: Insti­tut für Zeitge­schich­te: Komman­dant in Ausch­witz. Autobio­gra­phi­sche Aufzeich­nun­gen des Rudolf Höß. Einge­lei­tet und kommen­tiert von Martin Brosz­at, Stutt­gart 1958; die deutsche Ausga­be enthielt – im Unter­schied zu der polni­schen Ausga­be einen sehr reduzier­ten Anhang, ledig­lich den Punkt die „Endlö­sung der Juden­fra­ge“ im KL Ausch­witz und ein Porträt übe den Reichs­füh­rer-SS Heinrich Himmler. Ebenso­we­nig sind die Abschieds­brie­fe an seine Familie und die oben zitier­te Erklä­rung an das polni­sche Volk – beides in der polni­schen Versi­on vorhan­den – abgedruckt). Höß selbst hat die Aufzeich­nun­gen mit dem Titel: „Meine Psyche. Werden, Leben und Erleben“ benannt. In dem ersten Absatz schrieb er: „Im folgen­den werde ich versu­chen, über mein inners­tes Leben zu schrei­ben. Ich will versu­chen, aus der Erinne­rung wirklich­keits­ge­treu alle wesent­li­chen Vorgän­ge, alle Höhen und Tiefen meines psychi­schen Lebens und Erlebens wieder­zu­ge­ben. Um das Gesamt­bild möglichst vollstän­dig zu umrei­ßen, muß ich bis zu meinen frühes­ten Kindheits­er­leb­nis­sen zurück­grei­fen.“ Entspre­chend sind die Aufzeich­nun­gen aufge­baut und reichen von seiner Kindheit bis zu seiner Verhaf­tung. Höß schil­dert ausführ­lich seine einzel­nen Lebens- und Berufs­sta­tio­nen, subjek­tiv und detail­liert berich­tet er über den Einsatz in den jewei­li­gen Konzen­tra­ti­ons­la­gern, einschließ­lich Ausch­witz. In den letzten Zeilen erklärt er den Hinter­grund der Entste­hung seiner Notizen: „Nie hätte ich mich zu einer Selbstent­äu­ße­rung, zu einer Entblö­ßung meines geheims­ten Ichs herbei­gelas­sen – wenn man mir hier nicht mit einer Mensch­lich­keit, mit einem Verste­hen entge­gen­ge­kom­men wäre, das mich entwaff­net, das ich nie und nimmer erwar­ten durfte. Diesem mensch­li­chen Verste­hen bin ich schul­dig, daß ich alles dazu beizu­tra­gen habe, um ungeklär­te Zusam­men­hän­ge aufzu­hel­len, soweit mir dies möglich. […] Freiwil­lig und ungezwun­gen habe ich dies alles nieder­ge­schrie­ben.“ (Krakau, im Febru­ar 1947. Siehe Komman­dant in Ausch­witz, S. 151)

Der Psych­ia­ter und Krimi­no­lo­ge Stanisław Batawia, der 13 Unter­re­dun­gen mit dem Angeklag­ten, einschließ­lich Tests, durch­ge­führt hatte, gewann, anders als der Psycho­lo­ge Gustave Gilbert, der Höß im Zusam­men­hang mit den Nürnber­ger Prozes­sen unter­such­te, das Vertrau­en des Angeklag­ten. Das Ergeb­nis dieser Gesprä­che in Form eines Berichts erschien 1951 im Bulle­tin der Haupt­kom­mis­si­on für die Erfor­schung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Verbre­chen unter dem Titel Rudolf Höß. Der Komman­dant des Konzen­tra­ti­ons­la­gers in Ausch­witz (Batawia 1951, S. 10–58, siehe auch Lubecka 2019, S. 169–172.)
Batawia ging in seiner Analy­se der Frage nach, ob der Komman­dant des größten NS-Vernich­tungs­la­gers ein psychisch norma­ler Mensch sein kann. In seiner angesichts des politi­schen Kontex­tes und der direk­ten zeitli­chen Nähe zum Zweiten Weltkrieg überra­schend nüchtern gehal­te­nen Analy­se plädier­te Batawia für eine sozial-histo­ri­sche Kontex­tua­li­sie­rung der Biogra­fie von Höß: „Rudolf Höß, wie alle Menschen, ist ein Mensch einer bestimm­ten Epoche, veror­tet in einer konkre­ten Zeit und in einem konkre­ten Ort, in konkre­ten System­be­din­gun­gen, der Einflüs­sen eines bestimm­ten sozia­len Umfel­des unter­lag, welche die Denkin­hal­te und Handlungs­rich­tun­gen eines Indivi­du­ums bedin­gen. Rudolf Höß ist nicht ein ‚Mensch im Allge­mei­nen‘; er ist ein konkre­ter Mensch und seine indivi­du­el­le Psyche soll in einer engen Verbin­dung mit einer Gesamt­heit bestimm­ter Milieuein­flüs­se betrach­tet werden; sein subjek­ti­ves Bewusst­sein war objek­tiv deter­mi­niert – den Ursprung seiner Gedan­ken bilde­te ein konkre­tes sozia­les Milieu, bestimm­te Tradi­tio­nen, konkre­te kultu­rel­le Vorbil­der, bestimm­te Moral­prin­zi­pi­en, die inner­halb der sozia­len Gruppe, der er angehör­te, galten.“ (Batawia 1951, S. 14–15).

Abschlie­ßen­den charak­te­ri­siert Batawia Höß folgendermaßen:
„Rudolf Höß war weder ein unnor­ma­les Indivi­du­um eines ‚moral insani­ty‘ Typus noch ein gefühl­s­lo­ser Psycho­path noch ein Mensch, der irgend­wann verbre­che­ri­sche Neigun­gen oder sadis­ti­sche Tenden­zen gezeigt hätte. Er war ein Indivi­du­um durch­schnitt­li­cher Intel­li­genz, das von der Kindheit an, aufgrund der sozia­len Einflüs­se dazu neigte, jegli­che Erschei­nun­gen wenig kritisch wahrzu­neh­men und sich jegli­chen Autori­tä­ten unter­schied­li­cher Art unter­zu­ord­nen.“ (Ebenda. S. 67) Batawia zeigte des Weite­ren, wie der an sich unschäd­li­che Charak­ter im Zuge der histo­ri­schen Ereig­nis­se und sozia­len Umfelds zu einem Verbre­cher des NS-Staates wurde. Anhand des Schick­sals von Höß diagnos­ti­zier­te Batawia die generel­le Möglich­keit einer solchen Verwand­lung: von harmlo­sen, der Bruta­li­tät und der Begier­de fern veror­te­ten Menschen­ty­pen zu Verbre­chern und Mördern. Seine Analy­se stammt aus dem Jahr 1951, lange bevor Hannah Arendt über die ‚Banali­tät des Bösen‘ schrieb. Aufgrund der Veröf­fent­li­chung nur in polni­scher Sprache und dazu noch hinter dem ‚Eiser­nen Vorhang‘ wurde sein Bericht außer­halb Polens nicht wahrgenommen.

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Die Entste­hungs­ge­schich­te und Funkti­ons­wei­se des NTN spiegelt alle prägen­den Elemen­te und die Komple­xi­tät der polni­schen Nachkriegs­zeit wider. Der Zweite Weltkrieg wurde zwar beendet, in Polen herrsch­ten aber immer noch bürger­kriegs­ähn­li­che Zustän­de (Gulińs­ka-Jurgie­l/­Klein­man­n/Řez­ní­k/­Warneck 2019, S. 11–25). Die neue politi­sche Herrschafts­ord­nung versuch­te sich mit unter­schied­li­chen Metho­den, darun­ter Terror, Gewalt, gefälsch­tem Referen­dum (Juni 1946) und Wahlen (Januar 1947) zu etablie­ren (Kersten 1991; Borod­ziej 2010; Friszke 2009). Der neue Staats­ap­pa­rat befand sich im Aufbau, bis aber die neuen Funktio­nä­re im Schnell­tem­po und im Einver­neh­men mit der neuen politi­schen Linie ausge­bil­det wurden, stütze er sich auf die Kader aus der Vorkriegs­zeit, soweit das angesichts der perso­nel­len Verlus­te während des Zweiten Weltkriegs möglich war (vgl. Rzepliń­ski 1996, S. 30–62).

Die Geburts­stun­de des NTN zu Beginn des Jahres 1946 lag noch vor dem Ausbruch des Stali­ni­sie­rungs- und Gleich­schal­tungs­pro­zes­ses. Dieser Zeitpunkt ermög­lich­te eine sehr hetero­ge­ne perso­nel­le Beset­zung der Instanz, die schon wenige Jahre später nicht mehr möglich gewesen wäre. So finden sich unter den NTN-Richtern und ‑Anwäl­ten Vertre­ter unter­schied­li­cher politi­scher Richtun­gen (Kommu­nis­ten, Demokra­ten, Piłsud­ski-Anhän­ger), deren Ausbil­dung in der Zwischen­kriegs­zeit lag. Alle 37 Richter, Anklä­ger und Vertei­di­ger verfüg­ten über eine juris­ti­sche Ausbil­dung, 18 führten einen Doktor­ti­tel. Die Schöf­fen wurden zwar durch den Natio­na­len Landes­rat und durch den Sejm gewählt, aber auch auf dieser Ebene herrsch­te noch Hetero­ge­ni­tät. Anders als bei den politi­schen Schau­pro­zes­sen dieser Zeit, hielten sich die NTN-Prozes­se, darun­ter auch der Prozess gegen Höß, an inter­na­tio­na­le und polni­sche Rechts­nor­men. Die Bedeu­tung der Beweis­mit­tel und der Dokumen­ta­ti­ons­ma­te­ria­li­en ─ gesam­melt von eigenen oder unter­stüt­zen­den, darun­ter jüdischen, Organi­sa­tio­nen ─ sowie die Zeugen­aus­sa­gen garan­tier­ten die Rechts­staat­lich­keit des Verfah­rens. Für die jewei­li­gen NTN-Verfah­ren wurden Urteils­be­grün­dun­gen vorge­legt, die von einer diffe­ren­zier­ten und den Einzel­fäl­len angepass­ten Heran­ge­hens­wei­se zeugten.
Als ein wichti­ges Prinzip galt eine korrek­te Behand­lung der Gefan­ge­nen. Der vorsit­zen­de Richter, Alfred Eimer, beton­te zur Prozess­eröff­nung die Menschen­wür­de des Angeklag­ten, der in erster Linie als Mensch vor dem Gericht stünde. So wurde auch bei Höß darauf geach­tet, dass er weder körper­lich noch psychisch misshan­delt wurde, ausrei­chend ernährt sein sollte und nicht zuletzt die Möglich­keit zur Abfas­sung von eigenen Notizen etc. hatte.
Gestützt wurde das rechts­staat­li­che Vorge­hen nicht nur durch die Juris­ten, die sich ihrer Verant­wor­tung bewusst waren, sondern auch durch das neue Macht­re­gime, das seine Legiti­mi­tät in In- und Ausland dadurch zu stärken beabsich­tig­te. Demzu­fol­ge wurde versucht, diesen Prozess politisch zu nutzen, um möglichst breite Kreise vom demokra­ti­schen Charak­ter des neuen Regimes in Polen zu überzeu­gen. Als Trans­mis­si­ons­rie­men wurden die polni­schen Medien genutzt, die ausführ­lich über den Verlauf des Prozes­ses berich­te­ten (s. Anmer­kung Nr. 1). Auch die inter­na­tio­na­le Presse infor­mier­te über die Aufnah­me und den Ausgang des Verfah­rens (New York Times, 12.3.1947, 31.3.1947, 3.4.1947, 13.4.1947, 16.04.1947). Der Spiegel berich­te­te zum Urteil: „Rudolf Hoeß, der 47-jähri­ge ehema­li­ge Komman­dant des Konzen­tra­ti­ons­la­gers Ausch­witz, wurde vom Warschau­er Gerichts­hof wegen Mordes an vier Millio­nen Menschen zum Tode verur­teilt. Während der Verhand­lun­gen erklär­te Hoeß, dass er allen Verspre­chun­gen Hitlers bis zum Schluß blind geglaubt habe. Selbst wenn er seine Frau und seine fünf Kinder hätte verga­sen müssen, so hätte er das getan.“ (SPIEGEL, 11.4.1947; New York Times, 3.4.1947)

4. Ankla­ge

Die Ankla­ge wurde auf Grund­la­ge der Fakten formu­liert, die die Haupt­kom­mis­si­on zur Erfor­schung der deutschen Verbre­chen in Polen gesam­melt und ins Deutsche übersetzt hatte. Sie umfass­te zwei Hauptbereiche:

Rudolf Höß wurde zur Last gelegt, Mitglied der NSDAP, einer verbre­che­ri­schen Organi­sa­ti­on, gewesen zu sein, deren Ziel es war, andere Völker zu unter­wer­fen. Um dieses Ziel zu errei­chen, plante, organi­sier­te und beging die Partei Verbre­chen gegen den Frieden, Kriegs­ver­bre­chen und Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit. Darüber hinaus wurde Höß der Mitglied­schaft der SS, einer weite­ren verbre­che­ri­schen Organi­sa­ti­on, angeklagt.

Ein Teil der Ankla­ge bezog sich auf die Tätig­keit von Höß als Komman­dant von Ausch­witz vom 1. Mai 1940 bis Ende Oktober 1943, sowie auf seine Tätig­keit als Leiter des für die Konzen­tra­ti­ons­la­ger zustän­di­gen Amtes D im SS-Wirtschafts- und Verwal­tungs­haupt­amt vom Dezem­ber 1943 bis zum Mai 1945, darun­ter vom Juni bis August 1944 als Befehls­ha­ber der SS-Garni­son in Ausch­witz. Höß wurde in diesem Zusam­men­hang vorge­wor­fen, als Mitbe­grün­der des NS-Todes­sys­tems in den Konzen­tra­ti­ons- und Vernich­tungs­la­gern verant­wort­lich gewesen zu sein. Aufgrund eigener Handlun­gen oder solcher des ihm unter­stell­ten Perso­nals wurde er des Mordes an über vier Millio­nen Menschen angeklagt. Hierzu zählten 300.000 in der Lager­evi­denz erfass­te Insas­sen, 4.000.000 Menschen, die aufgrund direk­ter Vernich­tung nicht in die Lager­kar­tei aufge­nom­men worden waren, v.a. depor­tier­te Juden aus unter­schied­li­chen europäi­schen Ländern, sowie ca. 12.000 sowje­ti­sche Gefan­ge­nen. Die späte­re Forschung verifi­zier­te die im Prozess genann­ten Opfer­zah­len. Darüber hinaus wurden ihm physi­sche und seeli­sche Misshand­lun­gen vorge­wor­fen. Erste­re bestand aus der Erschaf­fung der entspre­chen­den Lager­infra­struk­tur, die Krank­hei­ten und Leiden beför­der­te, und aus den während der Verhö­re den Insas­sen zugefüg­ten Folte­run­gen und unmensch­li­chen Lager­stra­fen. Letzte­re bestand aus der aktiven und verba­len Belei­di­gung der Insas­sen, v.a. Frauen, sowie daraus, die Insas­sen mit Gewalt dazu zu zwingen, jegli­che Leiden und Ernied­ri­gun­gen des Lager­sys­tems zu ertragen.

Eidestatt­li­che Erklä­rung von Rodolf Höß vor dem Nürnber­ger Tribu­nal zu seiner Tätig­keit
im KZ Ausch­witz von 1941 bis 1943, © s.u.

Schließ­lich klagte man Höß an, den Raub der persön­li­chen Habe der Insas­sen und der direkt von Trans­por­ten in die Gaskam­mer geschick­ten Menschen, v.a. der Kostbar­kei­ten, Kleidung und anderer wertvol­ler Gegen­stän­de, gelei­tet zu haben. Zusätz­lich wurde in der Ankla­ge darauf hinge­wie­sen, dass diese Aktion mit Schän­dung der Leichen – durch Entfer­nen der Goldzäh­ne oder das Abschnei­den der Frauen­haa­re – verbun­den war.

5. Vertei­di­gung

Rudolf Höß in seinem Prozess in Warschau 1947, © s.u.

Eine beson­de­re Möglich­keit, die politi­sche und juris­ti­sche Komple­xi­tät des Prozes­ses gegen Höß zu verste­hen, liefern die Abschluss­re­den der beiden Vertei­di­ger. Ihre Länge, Ausführ­lich­keit und Argumen­ta­ti­on veran­schau­li­chen sowohl die Dilem­ma­ta als auch die Selbst­ver­or­tung des polni­schen Justiz­we­sens gegen­über den Verbre­chen der NS-Zeit. Tadeusz Ostaszew­ski schick­te seiner Rede eine lange Stellung­nah­me voraus, in der er seine eigene und die Rolle der Vertei­di­ger von Höß erklär­te. Zunächst ging er auf den Aspekt der Übernah­me dieser Aufga­be aus der Verpflich­tung ein, die sich aus dem Dekret über das NTN ergab: Zu einem Angeklag­ten gehöre ein Vertei­di­ger. Des Weite­ren beton­te er, dass er sich während des ganzen Prozes­ses bemüh­te, zu verges­sen, dass er ein Pole sei, dessen Land, Familie und Fachkol­le­gen während des Krieges vernich­tet wurden. „Wir mussten während des ganzen Prozes­ses die Ebene einer gänzli­chen Objek­ti­vi­tät errei­chen und dort bleiben, unsere persön­li­chen Erinne­run­gen, Erleb­nis­se und Gedan­ken nicht zulas­sen und bändi­gen.“ (Vertei­di­gungs­re­de von Ostaszew­ski, 17. Prozess­tag, unter: IPN GK 196/112) Ostaszew­ski appel­lier­te an die Richter und Schöf­fen, genau dassel­be zu tun. Dies verlan­ge „die Würde Polens, die Tradi­ti­on des polni­schen Justiz­we­sens sowie die Kultur und Zivili­sa­ti­on der Welt.“ In der eigent­li­chen Vertei­di­gungs­re­de versuch­te Ostaszew­ski die Person des Angeklag­ten als Element eines langen histo­ri­schen Prozes­ses zu veror­ten. Er ging der Frage nach, wie das Gesche­hen von Ausch­witz überhaupt möglich werden konnte. Die Antwort darauf verber­ge sich in der Geschich­te der deutschen Nation. Dieser ging Ostaszew­ski ausführ­lich nach, von den Kreuz­rit­tern, über Fried­rich II., Bismarck bis hin zu Hitler. Und erst vor diesem Hinter­grund ordne­te er Höß ein. Im Schluss­plä­doy­er sagte er: „Indem ich Höß vertei­di­ge, vermin­de­re ich nicht das Ausmaß der Opfer von Ausch­witz. Ich vermin­de­re nicht die größte Tragö­die und die größte Schan­de, welche die Mensch­heit kennt. Aber im Einver­neh­men mit meinen Ausfüh­run­gen habe ich das Recht zu sagen: Ich klage Deutsch­land an, ich klage frühe­re deutsche Genera­tio­nen an, ihre Führer und Rädels­füh­rer, Fried­rich den Großen, Bismarck, Wilhelm, die ganze preußi­sche Schule mit einer falsch verstan­de­nen Liebe für das Vater­land. Auf der Ankla­ge­bank sitzt die Geschich­te Deutsch­lands, die Höß als Verbre­cher, als Henker auf diese Ankla­ge­bank setzte. Sie, meine Herren Richter, urtei­len in diesem Moment nicht über Höß, sondern über die Geschich­te der deutschen Nation und das deutsche Volk.“ Auch die Rede von Francis­zek Umbreit war emotio­nal geprägt, auch er präsen­tier­te die Biogra­fie von Höß im Kontext des NS-Systems. Umbreit ging inten­siv auf den einzi­gen von dem Angeklag­ten abgestrit­te­nen Punkt der persön­li­chen Grausam­keit im Umgang mit den Häftlin­gen ein und rief den Versam­mel­ten einige Zeugen­aus­sa­gen in Erinne­rung, die diesen Aspekt kritisch hinter­frag­ten und die Argumen­ta­ti­on von Höß unter­stütz­ten. Er bemüh­te sich auch die psychi­schen wie morali­schen Inten­tio­nen des Angeklag­ten zu beden­ken, indem er die Biogra­fie von Höß präsen­tier­te. Er plädier­te dafür, Höß als Element eines Systems zu verste­hen und bat um ein gerech­tes Urteil.

6. Urteil

Das Gericht befand Höß in allen Punkten für schul­dig. Nur in Bezug auf den Vorwurf der persön­li­chen physi­schen und morali­schen Misshand­lung der Häftlin­ge gab es eine leich­te Abwand­lung. Wenn in der Ankla­ge von physi­scher und morali­scher Misshand­lung der Insas­sen durch Höß die Rede war, benutz­te das Gericht im Urteils­spruch eine andere Formu­lie­rung und sprach in Bezug auf Höß von „Wirken zum Schaden der Zivil­be­völ­ke­rung, des Militärs und Kriegs­ge­fan­ge­nen“ durch das Gefan­gen­hal­ten inner­halb der schon in der Ankla­ge ausführ­lich geschil­der­ten Lager­infra­struk­tur, einschließ­lich physi­scher und morali­scher Folter, durch die Teilnah­me an der Ausrau­bung des persön­li­chen Gutes, oft verbun­den mit Schän­dung der Leichen.“ Damit war die direk­te Verant­wor­tung von Höß für die in diesem Punkt genann­ten Taten etwas abgemil­dert bzw. indirek­ter gewor­den. Das Gericht verur­teil­te Höß zur Todes­stra­fe. Die Urteils­be­grün­dung bestand aus vier Teilen: (I): Lebens­lauf von Höß einschließ­lich der von ihm während des Krieges ausge­üb­ten Funktio­nen; (II): Die Entste­hungs­ge­schich­te und Funkti­ons­wei­se der Konzen­tra­ti­ons­la­ger einschließ­lich der Geschich­te des KZ Ausch­witz; (III): Die detail­lier­te Charak­te­ri­sie­rung der Opfer­grup­pen, einschließ­lich einer genau­en Beschrei­bung ihres Schick­sals im KZ Ausch­witz Birken­au – von der Ankunft bis zum Tod. An diesem Punkt fließ die Anmer­kung des Angeklag­ten ein, mit der er die Anzahl der Toten auf 1,5 Mio. korri­gier­te, alles Böse, was im KZ Ausch­witz-Birken­au geschah, auf die Befeh­le und Initia­ti­ve seiner Vorge­setz­ten zurück­führ­te und aussag­te, dass er selbst nieman­den umgebracht, gequält und sich keiner­lei Gut der Häftlin­ge angeeig­net habe. Dennoch übernahm er die Verant­wor­tung für alles, was im Lager gesche­hen war. Dies sei aber aus der Sicht der Richter für die Einschät­zung des gesam­ten Verfah­rens und der Schuld des Angeklag­ten nicht relevant gewesen (Urteils­ak­te aus den Bestän­den des IPN: Wyrok w sprawie Rudolfa Franza Ferdi­nan­da Hoessa (!) b. Komen­dan­ta obozu w Oświęci­mie rozpoz­na­nej w dniach 11.03.1947–02.04.1947, Sign. IPN GK 196/114/2).
(IV): Die Veror­tung des KZ Ausch­witz im Vernich­tungs­plan des sog. Dritten Reiches. Das Gericht stell­te fest, dass das Ausmaß der Verbre­chen, die Höß zur Last gelegt wurden, weit über seine Person hinaus­ging und ihn zu einem Rädchen in der Maschi­ne­rie an Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit machte. „Wichtig sind weder die indivi­du­el­len Taten von Höß, wenn es die überhaupt gab, noch ob er die Verant­wor­tung dafür, was in dem KZ-Lager mit seinem Wissen oder Unwis­sen geschah, überneh­men will; wichtig sind die Taten dieser verbre­che­ri­schen Verschwö­rung, zu der Höß gehör­te und der Grad seiner Betei­li­gung daran.“ (Ebenda, S. 61) Die auf Befehls­not­stand pochen­de Argumen­ta­ti­on von Höß fand bei den Richtern keine Akzep­tanz. Einzi­ger Grund, den Angeklag­ten von der Verant­wor­tung zu befrei­en, wäre die Abwen­dung von der Verschwö­rung gewesen, was jedoch nicht erfolg­te. Damit ist die Todes­stra­fe für Höß begründet.

Nach der Urteils­ver­kün­dung wurde Höß in das Gefäng­nis von Wadowice trans­por­tiert. Er hatte keinen Gebrauch von seinem Recht auf Stellung eines Gnaden­ge­suchs gemacht.

7. Wirkung und Wirkungsgeschichte

Die Wahrneh­mungs­ge­schich­te des Prozes­ses reicht weit über das eigent­li­che Ereig­nis hinaus. Die Aufzeich­nun­gen von Rudolf Höß erschie­nen in gedruck­ter Form zunächst in der polni­schen Überset­zung – im Bulle­tin der Haupt­kom­mis­si­on, 1951. Fünf Jahre später, 1956, wurden sie in vollstän­di­ger Fassung als Buch veröf­fent­licht. Es enthält die Autobio­gra­fie von Höß (Teil I: „Meine Psyche. Werden, Leben und Erleben“, verfasst zwischen Januar und Febru­ar 1947) sowie zahlrei­che Details über das KZ Ausch­witz und die gesam­te Vernich­tungs­ma­schi­ne­rie (Teil II, mit Infor­ma­tio­nen über Pläne und Umset­zung des Vernich­tungs­ge­sche­hens sowie die verant­wort­li­chen Protago­nis­ten, verfasst zwischen Oktober 1946 und Januar 1947 im Zusam­men­hang mit den Verneh­mun­gen) und die Abschieds­brie­fe an Frau und Kinder. In dem Brief an seine Frau gesteht Höß seine Schuld und Verant­wor­tung, wobei er sein Unwis­sen über das Ausmaß betont: „Ich wurde unbewusst zu einem der Räder der gewal­ti­gen deutschen Vernich­tungs­ma­schi­ne­rie und ich nahm eine exponier­te Stelle ein. Als Komman­dant von Ausch­witz war ich voll und ganz für alles, was dort geschah, verant­wort­lich, unabhän­gig davon, ob ich darüber Bescheid wusste oder nicht. Erst während der Ermitt­lun­gen und des Prozes­ses erfuhr ich von den meisten Schre­cken und Ungeheu­er­lich­kei­ten, die dort gesche­hen waren.“ (Brief an die Ehefrau vom 11. April, in: Wspom­ni­en­ia Rudolfa Hoessa 1956, S. 171, Überset­zung der Autorin) „Heute sehe ich ganz klar – was für mich beson­ders schwer und bitter ist – dass die ganze Ideolo­gie, die ganze Welt, an die ich so tief und aufrich­tig glaub­te, auf komplett falschen Annah­men beruh­ten und zweifel­los zusam­men­bre­chen mussten.“ (Ebenda, S. 174) Den Brief schreibt Höß nicht als Komman­dant von Ausch­witz, sondern als Ehemann und Vater, daher sind die meisten Teile als Dank für ihr gemein­sa­mes Ehele­ben gedacht und als Versuch, seiner Ehefrau Trost und Kraft für die kommen­den Jahre zu schen­ken. So schreibt er: „Meine liebe, gute Mutz, ich bitte Dich, werde unter den schwie­ri­gen Schick­sals­schlä­gen nicht allzu streng, bewah­re Dein gutes Herz. Lass Dich nicht durch ungüns­ti­ge Umstän­de auf Abwege, Armut und Elend, die Du verkraf­ten musst, lenken. Verlie­re Deinen Glauben an die Menschen nicht.“ (Ebenda, S. 17)
In einem ähnli­chen Ton ist der Brief an seine Kinder verfasst, in dem er um Güte und Unter­stüt­zung für ihre Mutter appel­liert. Er wandte sich an jedes seiner fünf Kinder direkt, wobei am ausführ­lichs­ten die Passa­ge an seinen ältes­ten Sohn Klaus ausfällt. An ihn schrieb er: „Werde ein Mensch, der sich vor allem in erster Linie von einer warm empfin­den­den Mensch­lich­keit leiten lässt. Lerne selbstän­dig zu denken und zu urtei­len. Nimmt nicht alles kritik­los für unumstöß­lich wahr hin, was an Dich heran­ge­tra­gen wird. Lerne aus meinem Leben. Der größte Fehler meines Lebens war, dass ich auf alles, was von ‚oben‘ kam, gläubig vertrau­te und nicht den gerings­ten Zweifel an der Wahrheit des Gegebe­nen wagte. Gehe mit offenen Augen durchs Leben. Werde nicht einsei­tig, betrach­te bei allen Dingen Für und Wider. Bei allem, was Du unter­nimmst, laß nicht nur den Verstand sprechen, sondern höre auf die Stimme Deines Herzens.“ (Überset­zung nach Desela­ers 1997, S. 223)
Die Aufzeich­nun­gen von Höß wurden der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land von Jan Sehn und Kazimierz Smoleń, dem ehema­li­gen Ausch­witz-Häftling und späte­ren Leiter des Ausch­witz-Museums, überreicht. Die deutsche Ausga­be erschien 1958 im Insti­tut für Zeitge­schich­te unter dem Titel „Komman­dant in Ausch­witz. Autobio­gra­phi­sche Aufzeich­nun­gen des Rudolf Höß“. Einlei­tung und Kommen­tar stammen von Martin Brosz­at, der auf den einma­li­gen Charak­ter des Textes hinwies (Martin Brosz­at, 1926–1989, war deutscher Histo­ri­ker, der die Geschich­te des sog. Dritten Reiches und des Antise­mi­tis­mus in Rahmen von zahlrei­chen Publi­ka­tio­nen erforsch­te; seit 1955 war er Mitar­bei­ter am Insti­tut für Zeitge­schich­te in München, das er bis zu seinem Tod leite­te. Seine Mitglied­schaft in der NSDAP wurde erst 2003 bekannt). Die Aufzeich­nun­gen von Höß bilde­ten auch eine Grund­la­ge für einen Roman von Robert Merle, La mort est mon metier, Paris 1952.

8. Würdi­gung

Der Prozess gegen Rudolf Höß war ein Höhepunkt der polni­schen Gerichts­bar­keit in der frühen Nachkriegs­ge­schich­te. Durch die Stellung von Höß als Komman­dant von Ausch­witz erlang­te der Prozess eine beson­ders breite Wahrneh­mung. Wie kein anderer Prozess zuvor, hatte er die Öffent­lich­keit über Ausmaß und Details des Vernich­tungs­ge­sche­hens in Ausch­witz aufge­klärt und kam den emotio­na­len Bedürf­nis­sen der durch die Okkupa­ti­on und Vernich­tung betrof­fe­nen Bevöl­ke­rung entge­gen. Trotz zeitli­cher Veror­tung in der direk­ten Nachkriegs­zeit und der sich anbah­nen­den Gleich­schal­tung der Justiz, bewies er ein hohes Maß an Rechts­staat­lich­keit, was nicht zuletzt den Vorkriegs­ju­ris­ten zu verdan­ken war (zur Inten­si­tät, aber auch Freiheits­räu­men der polni­schen Justiz im Umgang mit den NS-Verbre­chern nach 1945 siehe: Finder/Prusin, 2018). Den Macht­ha­bern war auch klar, dass der Prozess ein wichti­ges Ereig­nis auf inter­na­tio­na­ler Bühne sein würde und ein Element zur Konso­li­die­rung der eigenen Macht im Land. In straf­recht­li­cher Hinsicht waren die Prozes­se vor dem NTN ein absolu­tes Novum, weil damit Kriegs­ver­bre­cher vor Gericht gestellt wurden, die nicht durch direk­te Tötun­gen, sondern durch ihre Entschei­dun­gen das NS-Regime getra­gen haben. Der Prozess gegen Höß ist insoweit eine Ausnah­me, weil er als einzi­ger Täter die eigene Schuld nicht abstritt.
Der Prozess liefer­te durch gesam­mel­tes Materi­al, Zeugen­aus­sa­gen und Verhö­re auch einen eminent wichti­gen Beitrag zum Wissen über die Entste­hungs- und Funkti­ons­me­cha­nis­men sowohl des KZ Ausch­witz als auch des NS-Regimes.

9. Quellen und Literatur
Akta w sprawie karnej byłych człon­ków załogi SS obozu koncen­tra­cy­j­n­e­go Oświęcim-Brzezin­ka [Akten zum Straf­ver­fah­ren gegen die Mitglie­der der SS-Mannschaft im Konzen­tra­ti­ons­la­ger Ausch­witz-Birken­au], Archiv des Insti­tuts für Natio­na­les Geden­ken, Sign. IPN GK 196/112.

Wyrok w sprawie Rudolfa Franza Ferdi­nan­da Hoessa b. komen­dan­ta obozu w Oświęci­mie rozpoz­na­nej w dniach 11.03.1947–02.04.1947 [Urteil im Verfah­ren gegen Rudolf Höß], Insti­tut für Natio­na­les Geden­ken, Sign. IPN GK 196/114/2

Batawia, Stanisław, Rudolf Hoess, komen­dant obozu koncen­tra­cy­j­n­e­go w Oświęci­miu, Biuletyn GKBZHwP 1951, Bd. VII, S. 10–58.

Cypri­an, Tadeusz; Sawicki, Jerzy (Hrsg.): Siedem wyroków Najwyżs­ze­go Trybu­nału Narodo­we­go [Sieben Urtei­le des Obers­ten Natio­na­len Tribu­nals], Poznań 1962.

Dekret z dn. 22. Stycz­nia 1946 r. o Najwyżs­zym Trybu­na­le Narodo­wym [Das Dekret vom 22. Januar 1946 über das Obers­te Natio­na­le Tribunal]

Dekret z dn. 22 stycz­nia 1946 r. o odpowied­zi­al­ności za klęskę wrześ­nio­wą i faszy­za­c­ję życia państ­wo­we­go [Das Dekret vom 22. Januar 1946 über die Septem­ber­nie­der­la­ge und die Faschi­sie­rung des staat­li­chen Lebens]

Gumkow­ski, Janusz; Kułakow­ski, Tadeusz, Zbrod­niar­ze hitle­rows­cy przed Najwyżs­zym Trubu­nałem Narodo­wym [Hitle­ris­ti­sche Verbre­cher vor dem Obers­ten Natio­na­len Tribu­nal], Warsza­wa, Wydaw­nict­wo Prawnic­ze 1961.

Komman­dant in Ausch­witz. Autobio­gra­phi­sche Aufzeich­nun­gen von Rudolf Höß, Stutt­gart 1958, Hg. von Insti­tut für Zeitge­schich­te einge­lei­tet und kommen­tiert von Martin Broszat.
New York Times: 12.03.1947, 31.03.1947, 03.04.1947, 13.04.1947, 16.04.1947.

Polska Kroni­ka Filmo­wa [Polni­sche Filmchro­nik], Nr. 12/1947: Upiory Oświęci­mia [Die Gespens­ter von Ausch­witz], Nr. 15/1947: Hoess skazany [Höß verurteilt]

Wspom­ni­en­ia Rudolfa Hoessa – Komen­dan­ta Obozu Oświęcims­kie­go [Die Erinne­run­gen von Rudolf Höß – dem Lager­kom­man­dan­ten von Ausch­witz]. Warsza­wa 1956, Hg. von Główna Komis­ja Badania Zbrod­ni Hitle­row­skich w Polsce.

Litera­tur:

Borod­ziej, Włodzi­mierz, Geschich­te Polens im 20. Jahrhun­dert, München 2010.

Desela­ers, Manfred, „Und Sie hatten nie Gewis­sens­bis­se?“. Die Biogra­fie von Rudolf Höß, Komman­dant von Ausch­witz, und die Frage nach seiner Verant­wor­tung vor Gott und den Menschen, Leipzig 1997.

Finder, Gabri­el; Prusin, Alexan­der V. (eds.), Justi­ce Behind the Iron Curtain. Nazis on Trial in Commu­nist Poland, Toron­to 2018.

Friszke, Andrzej, Polen. Geschich­te des Staates und der Nation 1939–1989, Berlin 2009.

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Gulińs­ka-Jurgiel, Pauli­na; Klein­mann, Yvonne; Řezník, Miloš; Warneck, Dorothea. Ends of War. Inter­di­sci­pli­na­ry Perspec­ti­ves on Past and New Polish Regions after 1944, Göttin­gen 2019.

Kersten, Krysty­na, The Estab­lish­ment of Commu­nist Rule in Poland, 1943–1948, Berke­ley 1991 [Polni­sches Origi­nal: Dies., Narod­zi­ny systemu władzy. Polska 1943–1948, Paris 1986].

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Lubecka, Joanna, Komedia proce­so­wa [Eine Prozess­ko­mö­die], Dzien­nik Polski 15.01.2019, S. 4

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Rzepliń­ski, Andrzej, Die Justiz in der Volks­re­pu­blik Polen, Hg. von Andrzej Kaluza, Frank­furt am Main 1996.

Witkow­ski, Marcin, Rudolf Höss w wadowi­ckim więzi­e­niu. Ostat­nie dni byłego komen­dan­ta Ausch­witz, Wadovia­na. Przegląd histo­rycz­no-kultu­ral­ny [Rudolf Höss in dem Gefäng­nis von Wadowice. Letzte Tage des ehema­li­gen Komman­dan­ten von Ausch­witz], Nr. 18 (2015), S. 128–149.

Zarem­ba, Marcin, Die große Angst. Polen 1944–1947: Leben im Ausnah­me­zu­stand, Pader­born 2016.

Pauli­na Gulińska-Jurgiel
Septem­ber 2021

Biogra­phi­sche Angaben
Dr. Pauli­na Gulińs­ka-Jurgiel ist wissen­schaft­li­che Mitar­bei­te­rin am Aleksan­der-Brück­ner-Zentrum für Polen­stu­di­en an der Martin-Luther-Univer­si­tät Halle-Witten­berg. Ihre Schwer­punk­te liegen in der Vergan­gen­heits­auf­ar­bei­tung in Polen und Deutsch­land nach 1945 sowie nach 1989, Trans­for­ma­ti­ons­ge­schich­te und in der Geschich­te Polens und Ostmit­tel­eu­ro­pas im 20. Jh.

Zitier­emp­feh­lung:

Gulińs­ka-Jurgiel, Pauli­na: „Der Prozess gegen Rudolf Höß, Polen 1947“, in: Groene­wold / Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/hoess-rudolf/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Polska Agenc­ja Praso­wa (PAP), Rudolf Höß, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© anonym, Hoess5, verän­der­te Größe von https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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