Gandhi, Mohandas Karamchand

barbei­tet von
Prof. Dr. Dietmar Rothermund

Indien 1922
Ziviler Ungehorsam
Aufruf zum Aufstand
Unabhängigkeitskampf


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Der Prozess gegen Mahatma Gandhi
Indien 1922

1. Prozess­be­deu­tung

Der Prozess gegen Mohandas Karam­chand Gandhi, genannt Mahat­ma, fand im März 1922 in Ahmed­a­bad statt, nachdem Gandhi seine Kampa­gne der Nicht­zu­sam­men­ar­beit, die in einem Distrikt, Bardo­li in Gujarat, in eine Kampa­gne des bürger­li­chen Ungehor­sams (durch Steuer­ver­wei­ge­rung etc.) überge­hen sollte, plötz­lich beendet hatte, weil in dem nordin­di­schen Dorf Chauri Chaura eine wüten­de Menge eine Polizei­sta­ti­on in Brand gesetzt hatte, wobei alle Polizis­ten, die dort waren, ums Leben kamen. Gandhi betrach­te­te das als ein Zeichen, dass die indische Bevöl­ke­rung noch nicht reif war, seine Botschaft der Gewalt­lo­sig­keit zu befol­gen und befürch­te­te, dass seine Kampa­gne zu einer Orgie der Gewalt ausar­ten könnte. In der Nieder­schla­gung solcher Gewalt­tä­tig­kei­ten waren die briti­schen Koloni­al­her­ren Meister, während sie der gewalt­lo­sen Kampa­gne zunächst ratlos gegen­über­stan­den. Die briti­sche Regie­rung hatte die indische Koloni­al­re­gie­rung gedrängt, Gandhi zu verhaf­ten, doch diese hatte gezögert, weil sie befürch­te­te, Öl ins Feuer zu gießen und Gandhis Kampa­gne damit anzuhei­zen. Erst als Gandhi selbst die Kampa­gne absag­te, griff sie zu und machte ihm den Prozess. Sie ahnte nicht, dass Gandhi diesen Prozess dazu nutzen würde, ein Signal zu setzen, das weltweit Aufmerk­sam­keit erregte.

Mahat­ma Gandhi, Ende der 1930er Jahre, Fotograf unbekannt, © s.u.

Die Vertei­di­gung des Sokra­tes war für Gandhi schon lange ein Vorbild gewesen. Er hatte dessen berühm­te Vertei­di­gungs­re­de ins Gujara­ti übersetzt und in seiner südafri­ka­ni­schen Zeitung „Indian Opini­on“ veröf­fent­licht. Als er dann 1909 sein politi­sches Manifest “Hind Swaraj“ (Die Freiheit Indiens) schrieb, verfass­te er es im Stil eines sokra­ti­schen Dialogs. Bereits in diesem Manifest hatte er betont, dass die Briten Indien nicht erobert, sondern die Inder es ihnen gegeben hätten und ihre Herrschaft auch weiter­hin nur durch ihre Zusam­men­ar­beit aufrech­terhiel­ten. Wenn die Inder diese Zusam­men­ar­beit aufkün­dig­ten, wären die Briten dazu gezwun­gen, ihre Herrschaft aufzugeben.

Gandhis Überset­zung der Rede des Sokra­tes sowie „Hind Swaraj“ waren 1920 zu Beginn der Kampa­gne der Nicht­zu­sam­men­ar­beit in Indien vom Natio­nal­kon­gress verbrei­tet und von den Koloni­al­be­hör­den beschlag­nahmt worden. Nun aber gaben die Koloni­al­her­ren Gandhi dadurch, dass sie ihm den Prozess machten, die Gelegen­heit seine Botschaft auf drama­ti­sche Weise zu verkün­den, indem er sich seinen Anklä­gern gegen­über wie Sokra­tes verhielt.

2. Perso­nen

a) Die Angeklagten

Neben Gandhi war auch der Verle­ger seiner Zeitschrift „Young India“, Shank­er­l­al Banker, angeklagt, denn die Ankla­ge bezog sich auf drei Aufsät­ze, die Gandhi in dieser Zeitschrift veröf­fent­licht hatte. Nach dem britisch-indischen Presse­recht war auch der Verle­ger für den Inhalt der Veröf­fent­li­chun­gen verant­wort­lich. Banker war ein Gefolgs­mann Gandhis, der bereits bei dem von Gandhi unter­stütz­ten Textil­ar­bei­ter­streik in Ahmed­a­bad (1918) mitge­wirkt hatte. Die pro-natio­na­lis­ti­sche Zeitung „Bombay Chroni­cle“ war ebenfalls von Banker verlegt worden, bis sie 1919 von der Koloni­al­re­gie­rung verbo­ten wurde. Die in diesem Jahr gegrün­de­te Wochen­zeit­schrift „Young India“ trat dann an die Stelle des „Bombay Chroni­cle“, erschien aber in Ahmed­a­bad mit Gandhi als Chefredakteur.

Boykott­auf­ruf auslän­di­scher Kleidung, in: The Bombay Chroni­cle vom 30. Juli 1921, © s.u.

b) Der Richter

Der Prozess gegen Gandhi wurde vor dem Bezirks­ge­richt in Ahmed­a­bad geführt. Der vorsit­zen­de Richter war C.N. Broom­field, I.C.S., der Gandhi sehr höflich und respekt­voll behan­del­te, als großen Patrio­ten anerkann­te und volles Verständ­nis dafür hatte, dass Gandhi keinen Vertei­di­ger wünsch­te, sondern selbst seine Vertei­di­gung übernahm.

c) Der Staatsanwalt

Die Ankla­ge wurde vom leiten­den Staats­an­walt der Bombay Presi­den­cy, Sir Thomas Strang­man vertre­ten. Er stütz­te die Ankla­ge nicht nur auf den Text der Artikel Gandhis, die der eigent­li­che Gegen­stand des Prozes­ses waren, sondern wies auch auf die gewalt­tä­ti­gen Ausschrei­tun­gen wie die in Chauri Chaura hin. Doch war auch Strang­man Gandhi gegen­über sehr höflich und respekt­voll. Er berich­te­te später über den Prozess in seinem Buch „Indian Courts and Charac­ters“ (London, 1931).

3. Zeitge­schicht­li­che Einordnung

Mahat­ma Gandhi als Anwalt in Südafri­ka, 1906, Fotograf unbekannt, © s.u.

Für den indischen Freiheits­kampf war dieser Prozess ein Meilen­stein. Gandhi hatte sich bereits in Südafri­ka darum bemüht, durch die Übertre­tung ungerech­ter Geset­ze zu demons­trie­ren, dass der Staat gegen den er Wider­stand leiste­te, kein Rechts­staat, sondern ein Unrechts­staat war. In Indien wurde er dann durch das Rowlatt-Gesetz von 1919 dazu heraus­ge­for­dert, diese Metho­de auch dort anzuwen­den. Das Rowlatt-Gesetz sollte die Notstands­be­fug­nis­se des Defence of India Act, die nur während des Kriegs gegol­ten hatte, fortschrei­ben, um auch in Friedens­zei­ten Aufrüh­rer summa­risch verur­tei­len zu können. Der Volks­mund hatte dieses Gesetz auf eine kurze Formel gebracht: „Na dalil, na vakil, na appeal“ (Kein Prozess, kein Vertei­di­ger, keine Berufung). Nun war dieses Gesetz aber nur ein Ermäch­ti­gungs­ge­setz, das schließ­lich nie angewandt wurde und daher auch nicht übertre­ten werden konnte. Gandhis Protest gegen dieses Gesetz hatte so keinen Gegen­stand und stieß ins Leere. Im Panjab führte dieser Protest freilich zu Unruhen, die im „Massa­ker von Jalli­an­wa­la Bagh“ endeten. Der Jalli­an­wa­la Bagh war ein von Mauern umgebe­ner Platz in Amrit­sar, auf dem sich am 13. April 1919 eine große Menge unbewaff­ne­ter Demons­tran­ten versam­mel­te, darun­ter Frauen und Kinder. Der briti­sche General Reginald Dyer wollte ein Exempel statu­ie­ren und ließ seine Solda­ten auf die Menge schie­ßen. Nach offizi­el­len Angaben soll es dabei 400 Todes­op­fer gegeben haben. Dyer hatte die Ausgän­ge des Platzes versper­ren lassen, so dass niemand entkom­men konnte. Gandhi wirkte an dem Bericht des Natio­nal­kon­gres­ses mit, der Anfang 1920 erschien und über die Umstän­de des Massa­kers infor­mier­te. Nach seinen Schät­zun­gen betrug die Zahl der Todes­op­fer etwa 1000. Kurz darauf wurde ein briti­scher Regie­rungs­be­richt veröf­fent­licht, der Dyers Aktion recht­fer­tig­te. Der Kontrast beider Berich­te erreg­te die indische Öffent­lich­keit. Es kam hinzu, dass zur gleichen Zeit die Protest­be­we­gung der indischen Muslims gegen die dem türki­schen Kalifen nach Kriegs­en­de aufer­leg­ten Bedin­gun­gen ihren Höhepunkt erreich­te. Gandhi, der schon in Südafri­ka gut mit indischen Muslims zusam­men­ge­ar­bei­tet hatte, identi­fi­zier­te sich mit der sogenann­ten Khilafat-Bewegung, weil er hoffte, sie auf diese Weise für die Nicht­zu­sam­men­ar­beits­kam­pa­gne zu gewin­nen, die der Natio­nal­kon­gress unter seinem Einfluss begann. Diese Kampa­gne litt daran, dass ihre Ziele zu diffus waren und sie folglich bald an Anzie­hungs­kraft verlo­ren. Rechts­an­wäl­te wurden aufge­ru­fen, ihre Praxis aufzu­ge­ben, und Studen­ten sollten die briti­schen Bildungs­in­sti­tu­tio­nen verlas­sen. Ferner sollten briti­sche Texti­li­en boykot­tiert werden. Diese wurden öffent­lich verbrannt was sich für einige Zeit als sehr erfolg­reich erwies, während der Boykott der Gerichts­hö­fe und Bildungs­in­sti­tu­tio­nen weniger populär war. Die Khilafat-Bewegung, die zunächst Gandhis Kampa­gne zusätz­li­chen Schwung verlieh, litt darun­ter, dass die türki­schen Natio­na­lis­ten das Kalifat nicht unter­stüt­zen und letzt­lich den panis­la­mis­tisch geson­ne­nen indischen Muslims in den Rücken fielen. Zu Beginn des Jahres 1922 war die Nicht­zu­sam­men­ar­beits­kam­pa­gne bereits von der Gefahr bedroht, im Sande zu verlau­fen. Daher war es eigent­lich ein Glück für Gandhi, dass er mit dem Prozess, der ihm gemacht wurde, die Gelegen­heit erhielt, seine Botschaft noch einmal auf eindrucks­vol­le Weise zu verkünden.

4. Die Anklage

Die Ankla­ge bezog sich nicht auf Gandhis Kampa­gne, sondern ledig­lich auf drei „aufrüh­re­ri­sche“ Artikel, die er in „Young India“ veröf­fent­licht hatte. Der Richter und der Staats­an­walt erwähn­ten die Kampa­gne beiläu­fig, wussten aber, dass Gandhi keine Handlun­gen nachzu­wei­sen waren, die es erlaub­ten, ihn „dingfest“ zu machen. Seine Äußerun­gen in den drei Artikeln waren jedoch so eindeu­ti­ge Aufru­fe zum Wider­stand gegen die Staats­ge­walt, dass sie nach Art. 124 A des Indian Penal Code straf­recht­lich verfolgt werden konnten. Gandhi hatte diese Artikel am 29. Septem­ber und 15. Dezem­ber 1921 und am 23. Febru­ar 1922 veröf­fent­licht. Er hatte unter anderem die Solda­ten der britisch-indischen Armee dazu aufge­for­dert, ihren Dienst zu quittieren.

Der Protest­marsch nach Trans­vaal 1913, Fotograf unbekannt, © s.u.

5. Die Verteidigung

Auf die Frage des Richters plädier­ten Gandhi und Banker für „schul­dig“. Eigent­lich wäre danach gar keine Vertei­di­gung mehr notwen­dig gewesen, zumal kein Vertei­di­ger bestellt worden war. Doch es wurde Gandhi gestat­tet, eine ausführ­li­che Erklä­rung abzuge­ben, in der er begrün­de­te, wie es zu seinem „schuld­haf­ten“ Verhal­ten gekom­men sei. Der Staats­an­walt warf Gandhi vor, dass in seinen Artikeln zwar immer wieder von Gewalt­lo­sig­keit die Rede sei, dass er aber als erfah­re­ner Mann hätte wissen müssen, welche Konse­quen­zen seine aufrüh­re­ri­schen Botschaf­ten haben konnten. Gandhi stimm­te ihm zu und sagte, dass er wusste, dass er mit dem Feuer spiel­te, aber bewusst dieses Risiko auf sich genom­men habe. Er würde es wieder tun, sobald er frei sei. Er fügte hinzu, dass er nicht um Gnade bitte und forder­te ihn zur strengs­ten Strafe zu verur­tei­len. Dadurch ließ er dem Richter keine andere Wahl als entwe­der seinen Posten aufzu­ge­ben oder ihn zu dieser strengs­ten Strafe zu verur­tei­len. Nach diesen Worten las er einen zuvor verfass­ten Text vor. Er schil­der­te, wie er vom Loyalis­ten zum Gegner der briti­schen Regie­rung gewor­den sei. Er habe bereits in Südafri­ka erfah­ren, dass er keine Rechte als Mensch und Inder habe, ja dass er kein Recht als Mensch habe, weil er ein Inder sei. Doch habe er sich davon nicht entmu­ti­gen lassen, sondern es für den Auswuchs eines politi­schen Systems gehal­ten, das eigent­lich gut war. Er wies dann auf seine Verdiens­te bei der Organi­sa­ti­on indischer Freiwil­li­ger im indischen Sanitä­ter­korps während des Buren­kriegs und beim Zulu-Aufstand hin, für die er mit Orden ausge­zeich­net worden war. Selbst in Indien habe er noch 1918 versucht, in den Dörfern Gujarats Rekru­ten für die britisch-indische Armee anzuwer­ben. Bei allen diesen Leistun­gen habe er sich erhofft, dass Inder als gleich­be­rech­ti­ge Bürger des Empire anerkannt würden. Das Rowlatt-Gesetz und das Jalli­an­wa­la Bagh-Massa­ker habe ihn schockiert, dennoch habe er auf der Sitzung des Natio­nal­kon­gres­ses im Dezem­ber 1919 noch für die Annah­me der Monta­gu-Chelms­ford Reform plädiert. Auch der briti­sche Bericht über das Massa­ker und die Behand­lung der Rechte des Kalifen hätten ihn enttäuscht, aber auch da habe er die Hoffnung noch nicht verlo­ren. Schließ­lich habe er aber einse­hen müssen, dass er sich geirrt hatte und dass der Schaden, den die Briten in Indien angerich­tet hatten, unermess­lich war. Sein Aufruf zur Nicht­zu­sam­men­ar­beit sollte Briten und Indern zeigen, wie sie einen Ausweg aus dem Dilem­ma ihres unnatür­li­chen Zusam­men­wir­kens finden könnten. Während in der Vergan­gen­heit Nicht­zu­sam­men­ar­beit immer mit Gewalt verbun­den gewesen sei, betone er die Gewalt­frei­heit. Am Schluss seiner Rede forder­te er den Richter noch einmal auf, die höchs­te Strafe über ihn zu verhän­gen, wenn er der Meinung sei, dass das System, das er vertre­te, der Wohlfahrt Indiens diene und das Gandhis Taten Indien schadeten.


6. Das Urteil

Das Urteil folgte dem Präze­denz­fall des Prozes­ses gegen den indischen Natio­na­lis­ten Bal Gangad­har Tilak, der 1908 ebenfalls für „aufrüh­re­ri­sche“ Artikel zu sechs Jahren Haft verur­teilt worden war. Gandhi hatte dieses Urteil erwar­tet und billig­te es, denn er fühlte sich durch den Vergleich mit Tilak geehrt. Der Richter aber bedau­er­te es gerade­zu, dass er dieses Urteil verkün­den musste und sagte, dass er hoffe, dass die britisch-indische Regie­rung Gandhi früher aus der Haft entlas­sen könne, wenn es die Umstän­de erlaub­ten. Des Richters Wunsch bewahr­hei­te­te sich schon zwei Jahre später, als Gandhi nach einer Opera­ti­on vorzei­tig entlas­sen wurde. Der Grund dafür war freilich, dass in London eine Regie­rung der Labour Party an die Macht gekom­men war und die Koloni­al­re­gie­rung handeln wollte, ehe ihr von London befoh­len wurde, Gandhi zu entlas­sen. Eine Entlas­sung aus Gesund­heits­grün­den kam ihr daher gelegen. Der Mitan­ge­klag­te Shank­er­l­al Banker wurde ebenfalls verur­teilt, aber nur zu einer Haftstra­fe von einem Jahr.

Gandhi und Sadar Patel (rechts neben ihm) während der Bardo­li-Satyag­raha,
Fotograf unbekannt, © s.u.

7. Wirkung

Die Verur­tei­lung Gandhis erreg­te nicht nur in Indien, sondern weltweit Aufse­hen. Seine Vertei­di­gungs­re­de wurde überall verbrei­tet. Der „Manches­ter Guardi­an“ brach­te eine großen Bericht über den Prozess, illus­triert mit Skizzen, die ein junger indischer Künst­ler heimlich im Gerichts­saal gemacht hatte. Gandhi hatte sich seines Vorbilds Sokra­tes würdig erwie­sen. Der Natio­nal­kon­gress berief sich noch lange auf diesen Prozess. Aller­dings lobten aufmerk­sa­me Kommen­ta­to­ren auch die beson­ne­ne Haltung von Richter und Staats­an­walt, die Gandhi respekt­voll behan­delt hatten und nicht mit Anschul­di­gun­gen über ihn herge­fal­len waren. Freilich hatte Gandhi ihnen dies durch sein Schuld­be­kennt­nis auch leicht gemacht.

8. Würdi­gung

Der Prozess gegen Mahat­ma Gandhi gehört ohne Zweifel zu den bedeu­tends­ten politi­schen Straf­pro­zes­sen. Bemer­kens­wert ist dabei, dass Gandhi bei seiner „Vertei­di­gung“ sozusa­gen der Regie­rung, die ihn vor Gericht stell­te, selbst den Prozess machte. Die Koloni­al­her­ren boten ihm gerade­zu ein Forum, das er dazu nutzen konnte, seine Lehre beson­ders wirksam vorzutragen.

9. Litera­tur

Gita Dharam­pal-Frick (Hg.), Mahat­ma Gandhi. Mittel und Wege. Ausge­wähl­te Reden und Schrif­ten, Stutt­gart 2015 (enthält dt. Übers. der Vertei­di­gungs­re­de Gandhis, S.98–106); Dietmar Rother­mund, Mahat­ma Gandhi. Der Revolu­tio­när der Gewalt­lo­sig­keit, München 1979; Thomas Strang­man, Indian Courts and Charac­ters, London 1931.

Dietmar Rother­mund
Juni 2015

Zitier­emp­feh­lung:

Rother­mund, Dietmar: „Der Prozess gegen Mahat­ma Gandhi, Indien 1922“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/gandhi-mohandas-karamchand/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ.

Abbil­dun­gen

Verfas­ser und Heraus­ge­ber danken den Rechte­inha­bern für die freund­li­che Überlas­sung der Abbil­dun­gen. Rechte­inha­ber, die wir nicht haben ausfin­dig machen können, mögen sich bitte bei den Heraus­ge­bern melden.

© Portrait Gandhi, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC BY-SA 2.0

© Boykott­auf­ruf auslän­di­scher Kleidung, in: The Bombay Chroni­cle vom 30. Juli 1921, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Mahat­ma Gandhi als Anwalt in Süd-Afrika, 1906, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Mahat­ma Gandhis Unter­schrift, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Trans­vaal Protest March, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

© Gandhi and Sadar Patel Bardo­li Satyag­raha, verän­der­te Größe von lexikon-der-politischen-strafprozesse.de, CC0 1.0

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