Frankfurter Kaufhausbrand-Prozess

bearbei­tet von Prof. Dr. Matthi­as Jahn,
Prof. Dr. Sascha Ziemann

Deutsch­land 1968
Studentenbewegung
Vorge­schich­te der RAF
Sachbe­schä­di­gung und Brandstiftung


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Der Prozess gegen die Frankfurter Kaufhausbrandstifter
Deutschland 1968

1. Prozessbedeutung/Prozessgeschichte
In der Nacht vom 2. auf den 3. April 1968 brach in zwei Kaufhäu­sern auf der Einkaufs­mei­le Zeil in der Frank­fur­ter Innen­stadt Feuer aus. Die Brände konnten schnell gelöscht werden. Sie verur­sach­ten, vor allem durch das Lösch­was­ser und die Sprink­ler-Anlagen bedingt, aller­dings hohen Sachscha­den. Verletzt wurde niemand, obwohl sich des Nachts sowohl im Kaufhof als auch im Kaufhaus M. Schnei­der Menschen (Nacht­wäch­ter, Handwer­ker) befan­den. Die Ursache war zunächst unklar, aber die fast gleich­zei­ti­ge Entste­hung der Brände legte Brand­stif­tung nahe.
Schon zwei Tage später konnten aufgrund konkre­ter Hinwei­se aus der Bevöl­ke­rung vier junge Leute unter dringen­dem Tatver­dacht festge­nom­men werden: Andre­as Baader, Gudrun Ensslin, Thorwald Proll und Horst Söhnlein. In ihrem Besitz wurden Teile von Weckern, Klebe­band und Zettel gefun­den, auf denen Chemi­ka­li­en für Explo­si­ons­kör­per verzeich­net waren.
Da man den zunächst schwei­gend sich vertei­di­gen­den Beschul­dig­ten enge Bezie­hun­gen zu extre­mis­ti­schen studen­ti­schen Gruppen der Außer­par­la­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on (APO) zuschrieb, wurde die Tat von Anfang an in einen politi­schen Kontext gestellt. Dafür sprach auch, dass zwei Wochen zuvor in Berlin ein Verfah­ren gegen die Erzkom­mu­nar­den Fritz Teufel (1943–2010) und Rainer Langhans (geb. 1940) zu Ende gegan­gen war, in dem der Tatvor­wurf gewesen war, in Flugblät­tern zu einer Brand­stif­tung an Waren­häu­sern aufge­for­dert zu haben. Die inkri­mi­nier­ten Flugblät­ter hatten trotz „aller mensch­li­chen Tragik“ mit „Bewun­de­rung“ auf die Brand­ka­ta­stro­phe in einem Brüsse­ler Kaufhaus mit 300 Toten reagiert und bedau­ert, „jenes knistern­de Vietnam­ge­fühl (dabei zu sein und mitzu­bren­nen)“ in Berlin bislang „noch missen“ zu müssen (aus dem APO-Flugblatt Nr. 7 „Warum brennst du, Konsu­ment?“ v. 24. Mai 1967). Die Kommu­nar­den waren freige­spro­chen worden, nachdem das Gericht, unter­stützt durch Gutach­ten von Litera­tur­wis­sen­schaft­lern und Schrift­stel­lern, den Äußerun­gen der Angeklag­ten eine „satiri­sche Note“ zuerkannt hatte.
Nun also hatten tatsäch­lich Kaufhäu­ser gebrannt. Der Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­ter­pro­zess, der am 14. Oktober 1968 vor dem Landge­richt Frank­furt am Main begann und am 31. Oktober 1968 mit der Verur­tei­lung aller Angeklag­ten zu drei Jahren Zucht­haus endete, bilde­te das juris­ti­sche Vorspiel für die epoche­ma­chen­den Gescheh­nis­se der 1970er Jahre: mit der Verur­tei­lung aus dem Frank­fur­ter Prozess wurde jene Kette von Ereig­nis­sen in Bewegung gesetzt, die schließ­lich im Mai 1970 mit der gewalt­sa­men Befrei­ung Andre­as Baaders, der sich nach zwischen­zeit­li­cher Flucht wieder unter staat­li­cher Aufsicht befand, zur eigent­li­chen Geburts­stun­de der „Rote-Armee-Frakti­on“ (RAF) wurde.

2. Perso­nen
a) Die Angeklagten
Die vier Angeklag­ten kamen aus dem Umkreis der Studen­ten­be­we­gung, auch wenn nur zwei von ihnen tatsäch­lich studier­ten, nämlich
• der 24jährige Journa­list Andre­as Baader (1943–1977, + Stuttgart-Stammheim),
• die 27jährige Germa­nis­tik­stu­den­tin Gudrun Ensslin (1940–1977, + Stuttgart-Stammheim),
• der 26jährige Student Thorwald Proll (geb. 1941) und
• der 25jährige Schau­spie­ler Horst Söhnlein (geb. 1943).

b) Die Verteidiger
Die Vertei­di­gung hatten die in der APO-Szene bekann­ten Berli­ner Rechts­an­wäl­te Otto Schily (geb. 1932) (Ensslin), Horst Mahler (geb. 1936) (Baader) und Klaus Eschen (geb. 1939) (Proll und Söhnlein) übernom­men. Otto Schily wurde zudem durch den Berli­ner Straf­rechts­leh­rer Ernst Heinitz (1902–1998) unter­stützt, Vertrau­ens­do­zent der Studi­en­stif­tung des deutschen Volkes von Gudrun Ensslin. Der zunächst angefrag­te Frank­fur­ter Anwalt Chris­ti­an Raabe, ein bekann­ter APO-Vertei­di­ger, hatte das Mandat aus persön­li­chen Gründen abgelehnt. Den Angeklag­ten wurden außer­dem, wie üblich, zur Verfah­rens­si­che­rung ortsan­säs­si­ge Pflicht­ver­tei­di­ge­rin­nen und Pflicht­ver­tei­di­ger beigeordnet.

c) Das Gericht
Die Haupt­ver­hand­lung fand vor der mit drei Berufs­rich­tern und zwei Laien besetz­ten 4. Großen Straf­kam­mer des Landge­richts Frank­furt am Main statt. Den Vorsitz führte Landge­richts­di­rek­tor Gerhard Zoebe.

d) Die Staatsanwaltschaft
Die Ankla­ge wurde durch den Ersten Staats­an­walt Walter Griebel vertreten.

3. Die Anklage
Der Vorwurf in der Ankla­ge­schrift laute­te auf vollende­te schwe­re („menschen­ge­fähr­den­de“) Brand­stif­tung gemäß § 306 Nr. 3 StGB a.F., die mit bis zu 15 Jahren Zucht­haus bestraft werden konnte. Die Vorschrift des Beson­de­ren Teils entsprach in der Beschrei­bung des Tatob­jekts, abgese­hen von kleine­ren sprach­li­chen Änderun­gen, grund­sätz­lich dem heuti­gen § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB und laute­te: „Wegen Brand­stif­tung wird mit Zucht­haus bestraft, wer vorsätz­lich in Brand setzt (…) eine Räumlich­keit, welche zeitwei­se zum Aufent­halt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in dersel­ben sich aufzu­hal­ten pflegen“.

4. Die Öffentlichkeit
Der Prozess wurde von einer großen Medien­öf­fent­lich­keit beglei­tet. Zu den Presse­ver­tre­tern, die sich einge­hen­der mit der Sache befass­ten, gehör­te unter anderem die damali­ge konkret-Journa­lis­tin Ulrike Meinhof (1934–1976, + Stutt­gart-Stamm­heim). Sie schwank­te in ihrem Artikel „Waren­haus­brand­stif­tung“ zwischen Sympa­thie und Ableh­nung. Einer­seits erkann­te Meinhof in der „Krimi­na­li­tät der Tat“ und „im Geset­zes­bruch“ ein „progressive[s] Moment“ (konkret Nr. 14/1968 v. 4. Novem­ber 1968). Anderer­seits stelle sich aber die Frage, wie dies in „Aufklä­rung“ umgesetzt werden könne. Dies sei, so Meinhof, insbe­son­de­re deshalb schwie­rig, weil die Brand­stif­tung, die dem „Angriff auf die kapita­lis­ti­sche Konsum­welt“ dienen soll, gerade deren Logik der „syste­ma­ti­schen Vernich­tung gesell­schaft­li­chen Reich­tums durch Mode, Verpa­ckung, Werbung, einge­bau­ten Verschleiß“ folge. Den Schaden zahle ohnehin die Versi­che­rung. Die Brand­stif­tung in einem Kaufhaus sei damit „keine antika­pi­ta­lis­ti­sche Aktion“, sondern – im Gegen­teil – „eher system­er­hal­tend, konter­re­vo­lu­tio­när“. Sie könne nicht zur Nachah­mung empfoh­len werden. In ähnli­cher Weise äußer­te sich der Zeit-Journa­list Uwe Nettel­beck (1940–2007), demzu­fol­ge sich „das Entzün­den eines Feuers in einem Kaufhaus als Mittel der politi­schen Ausein­an­der­set­zung“ schon deshalb nicht empfeh­le, „weil es sich dabei um eine straf­ba­re Handlung handelt, die in jedem Falle den Menschen gefähr­det, der sie begeht“ (Die Zeit 45/1968 v. 8. Novem­ber 1968). Darüber hinaus erhob Nettel­beck gegen­über dem Ankla­ge­ver­tre­ter den Vorwurf, das Verfah­ren zu instru­men­ta­li­sie­ren, ja sogar, seiner­seits ein geisti­ger Brand­stif­ter zu sein: „Überdies erwies sich der Erste Staats­an­walt Walter Griebel als rechter Feuer­teu­fel. Wo es wahrschein­lich nur gequalmt hat, schlu­gen ihm die Flammen hoch, und wo schon gelöscht war, hörte es für ihn noch lange nicht auf, wesent­lich zu brennen.“

5. Die Verteidigung
a) Die Vertei­di­gungs­stra­te­gie des begrenz­ten Regelverstoßes
Angeklag­te und Vertei­di­gung bedien­ten sich während des Verfah­rens einer beson­de­ren Vertei­di­gungs­stra­te­gie, die sich aus symbo­lisch-perfor­ma­ti­ven Kommu­ni­ka­ti­ons­prak­ti­ken speis­te, wie sie vor allem in der studen­ti­schen Protest­be­we­gung der 1960er Jahre bei ihrer Ausein­an­der­set­zung mit dem Staat und dessen Insti­tu­tio­nen zur Anwen­dung kamen. Diese Prakti­ken zeich­ne­ten sich insbe­son­de­re durch die Verknüp­fung von Kommu­ni­ka­ti­on und Handeln aus. Sie sollten als „symbo­li­sche Politik“ (Thomas Meyer) „von unten“ das enthül­len, was „von oben“ verschlei­ert werde.
Das Straf­ver­fah­ren war ein guter Ort für derar­ti­ge Kämpfe. Es war, noch weit mehr als heute, stark geprägt von symbo­li­scher Inter­ak­ti­on und ritua­li­sier­tem Verhal­ten. Vieles von dem, was alltäg­li­che Praxis bei der Justiz war, konnte als Ausdruck staat­li­cher Macht und der herrschen­den, nicht nur durch die jünge­re deutsche Vergan­gen­heit konta­mi­nier­ten Ordnung gelten. Die Rollen­er­war­tun­gen, die insbe­son­de­re an den Angeklag­ten im Straf­ver­fah­ren gestellt wurden, fasste einmal der Zeit-Journa­list Werner Dolph aus Anlass des Berli­ner Teufel/Lang­hans-Prozes­ses wie folgt (ironisch) zusammen:

„Folgen­des muß von einem loyalen Angeklag­ten erwar­tet werden: Daß er aufsteht, wenn Juris­ten vor Gericht mit ihm reden; daß er antwor­tet, wenn er gefragt wird; daß er beant­wor­tet, was er gefragt wird; daß er nur redet, wenn er gefragt wird; daß er nicht unver­schämt wird. Daß er nicht Meinun­gen vertritt, die seine Richter nicht vertre­ten; …“ (Die Zeit v. 29. März 1968).

Vergleich­ba­re Rollen­er­war­tun­gen gab es gegen­über den Vertei­di­gern (es handel­te sich fast durch­weg um Männer). Ihnen wurde zwar zugestan­den, die Rechte des Angeklag­ten zu vertre­ten. Die strik­te Lesart des Begriffs vom „Organ der Rechts­pfle­ge“ (§ 1 Bundes­rechts­an­walts­ord­nung) ging aber noch von einer unbeding­ten Verpflich­tung des Straf­ver­tei­di­gers auf die staat­li­chen Verfah­rens­zie­le Wahrheit und Gerech­tig­keit aus; schon die Vertei­di­gung des „schul­di­gen“ Angeklag­ten hielt man zum Teil für proble­ma­tisch. Anwäl­te hatten sich deshalb nach damali­ger Vorstel­lung stets koope­ra­tiv gegen­über dem Gericht zu verhal­ten und die prozes­sua­len Förmlich­kei­ten und habitu­el­len Umgangs­for­men ausnahms­los zu befolgen.

Diese Rollen­er­war­tun­gen und ‑zuwei­sun­gen wurden, wie noch im Einzel­nen zu sehen sein wird, im Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­ter­pro­zess sowohl durch die Angeklag­ten als auch die Vertei­di­ger in vieler­lei Hinsicht enttäuscht und konter­ka­riert. Neben den von der Straf­pro­zess­ord­nung vorge­se­he­nen Mitteln bedien­te sich die Vertei­di­gung insbe­son­de­re der Mittel des begrenz­ten Regel­ver­sto­ßes, um sich gegen die staat­li­che Ordnung symbo­lisch zur Wehr zu setzen. Diese Protest­form hatte man aus der US-ameri­ka­ni­schen Bürger­rechts­be­we­gung adaptiert. Zum Reper­toire der Angeklag­ten gehör­ten z.B.:

– unange­pass­tes Erschei­nungs­bild (Baader mit Sonnen­bril­le, Proll mit Mao-Bibel),
– demons­tra­ti­ves Sitzen­blei­ben beim Eintritt des Gerichts und bei Zeugen­ver­ei­di­gun­gen (Proll: „Ich bin kein Stehaufmännchen“),
– demons­tra­ti­ves Desin­ter­es­se der Angeklag­ten am Prozess­ge­sche­hen (Proll und Baader rauch­ten – ikonisch dokumen­tiert – während laufen­der Haupt­ver­hand­lung Zigar­ren, Baader und Ensslin tausch­ten Zärtlich­kei­ten aus, man unter­hielt sich, las, oder verteil­te Bonbons),
– der provo­zie­ren­de Aufruf des Angeklag­ten Proll im letzten Wort am 6. Haupt­ver­hand­lungs­tag, das Gerichts­ge­bäu­de in Brand zu stecken und der Justiz den „revolu­tio­nä­ren Prozeß“ zu machen,
– demons­tra­ti­ver Verzicht einzel­ner Angeklag­ter auf das letzte Wort (Ensslin: „Ich will keine Gelegen­heit geben, so zu tun, als hörten sie mir zu“).

Auch Teile der Vertei­di­gung bedien­ten sich des Mittels des begrenz­ten Regel­ver­sto­ßes. Dazu gehör­te insbesondere
– das verwei­ger­te Anlegen der Robe durch die Rechts­an­wäl­te Mahler und Eschen (entge­gen dem damali­gen anwalt­li­chen Standes­recht) und
– das verein­zel­te demons­tra­ti­ve Sitzen­blei­ben durch Mahler und Eschen bei der Zeugenvereidigung.

Das Frank­fur­ter Verfah­ren ähnel­te damit in vieler­lei Hinsicht der ironi­schen Anti-Insze­nie­rung im Berli­ner Prozess gegen die Kommu­nar­den Fritz Teufel und Rainer Langhans, das als „Moabi­ter Seifen­oper“ in das kollek­ti­ve Gedächt­nis der 68er-Bewegung einging. An die Pointiert­heit und Medien­wirk­sam­keit der dadais­ti­schen Wortge­fech­te der beiden „Polit­clowns“ vor und mit der Berli­ner Justiz reich­te der Frank­fur­ter Prozess aller­dings nicht heran. Erinnert sei nur nochmals an Teufels Diktum „Wenn‘s der Wahrheits­fin­dung dient“, das als geflü­gel­tes Wort in die deutsche Alltags­spra­che einge­gan­gen ist. Auf der anderen Seite fehlte dem Kaufhaus­brand­stif­ter­pro­zess noch die Bedin­gungs­lo­sig­keit des agona­len Kampfes um die Deutungs­ho­heit über die Tat. Sie sollte erst für späte­re Großver­fah­ren kennzeich­nend werden. Auch die Dimen­sio­nen sollten sich nun gänzlich anders darstel­len als in dem vergleichs­wei­se übersicht­li­chen Frank­fur­ter Verfah­ren, das trotz vier Angeklag­ter in weniger als drei Wochen und sieben Haupt­ver­hand­lungs­ta­gen abgewi­ckelt worden war. Zum Vergleich: das Haupt­ver­fah­ren in Stutt­gart-Stamm­heim gegen die Baader-Meinhof-Gruppe erstreck­te sich mit 192 Haupt­ver­hand­lungs­ta­gen über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren.

b) Das konfron­ta­ti­ve Prozess­ver­hal­ten der Angeklagten
Zur Illus­tra­ti­on des kommu­ni­ka­ti­ven Schlag­ab­tauschs während des Prozes­ses seien zwei Situa­tio­nen näher geschil­dert. Eine erste exempla­ri­sche Situa­ti­on ereig­ne­te sich schon zum Prozess­auf­takt am 14. Oktober 1968:

„Gleich am ersten Verhand­lungs­tag erlaub­ten sich Baader und Proll eine Provo­ka­ti­on vor Gericht, die der Vorsit­zen­de mit wenigen Worten hätte überge­hen können: Als er den ersten Angeklag­ten aufrief, persön­li­che Angaben zu machen, stand Baader auf und stell­te sich mit dem Namen Proll vor. Sofort auf die Ungebühr­lich­keit aufmerk­sam gemacht, verhäng­te der vorsit­zen­de Richter Zoebe eine Ordnungs­stra­fe von drei Tagen Haft und Baader wurde, ohne noch weiter befragt oder gehört zu werden, unmit­tel­bar aus dem Sitzungs­saal verbannt, ‚weil noch weite­re Ausfäl­le zu erwar­ten waren‘. Proll, im Gegen­zug, stell­te sich als Baader vor und antwor­te­te auf die Frage nach seinem Geburts­da­tum mit ‚1789‘. Die Ordnungs­haft folgte auf die Füße (…) Horst Söhnlein trieb mit wenig Aufwand … das Ganze auf die Spitze, als er rief: ‚Aus Solida­ri­tät mit den Genos­sen gehe ich auch!‘. Anstatt den Zwischen­ruf zu ignorie­ren, tat ihm das Gericht den Gefal­len. Beim etwas unsanf­ten Abfüh­ren machte sich Söhnlein laut Proto­koll noch einer ‚Tätlich­keit‘ gegen den Wacht­meis­ter schul­dig.“ (nach Kraft, Vom Hörsaal auf die Ankla­ge­bank, S. 370).

Die Angeklag­ten gingen in mancher­lei Hinsicht kommu­ni­ka­tiv auf die Barri­ka­den. Zunächst wurde so die formal-zeremo­ni­el­le Funkti­on der Präsenz­fest­stel­lung des § 243 Abs. 1 S. 2 StPO unter­lau­fen. Sie dient der Siche­rung der Planung des Vorsit­zen­den; die Durch­kreu­zung ist damit zugleich eine Absage an dessen organi­sa­to­ri­sches Drehbuch. Mit dem Identi­täts­tausch von Baader und Proll unter­lie­fen die Angeklag­ten zugleich den erkenn­ba­ren Willen des Gerichts, die Grund­la­ge für die indivi­du­el­le Verant­wort­lich­keit zu schaf­fen und machten deutlich, dass sie sich als eine Gruppe ansahen, vielleicht sogar noch mehr als Reprä­sen­tan­ten des Protests ihrer Genera­ti­on („Das kommt doch auf dassel­be heraus, wer hier wer ist“: Einlas­sung von Thorwald Proll, zitiert nach Frank­fur­ter Rundschau v. 15. Oktober 1968). Auch Prolls Vertei­di­ger Eschen ordne­te den Identi­täts­tausch in seiner Beschwer­de­be­grün­dung gegen die darauf­hin verhäng­te Ordnungs­stra­fe wie folgt ein:
„Hierin [dass Proll sich als Baader ausgab – d. Verf.] sollte auch keine Mißach­tung des Gerichts gesehen werden, da der eigent­li­che Gehalt dieses Verhal­tens war, zu bekun­den, daß die Angeklag­ten sich in ihrer Rolle vor Gericht mitein­an­der identifizierten.“
Die Pointe ist, dass es am Ende für die materi­ell-straf­recht­li­che Bewer­tung des M. Schnei­der-Anschlags tatsäch­lich nicht mehr darauf ankam, wer er war. Denn Proll, der sich zur Sache nicht einge­las­sen und an keinem der Tator­te gesehen worden war, wurde gleich­wohl die Tat von Baader und Ensslin im Wege der Mittä­ter­schaft auf dem damali­gen Stand der Betei­li­gungs­dog­ma­tik zugerech­net, da das Gericht ihn als Teil der „enge(n) persönliche(n) und ideelle(n) Gemein­schaft“ um Baader und Ensslin ansah.
Mit der Angabe des Geburts­da­tums „1789“ opponier­te Proll gegen die sachlich in einem Straf­ver­fah­ren dieses Zuschnitts letzt­lich überflüs­si­ge und zum bloßen Ritual geron­ne­ne Perso­na­li­en­fest­stel­lung und führte durch sein Missver­ste­hen ein neues, politi­sches Verständ­nis des Geburts­da­tums ein.
Rechts­an­walt Eschen vertief­te diesen Punkt in seiner Beschwer­de­be­grün­dung gegen die darauf­hin verhäng­te Ordnungsstrafe:

„Wenn er [der Angeklag­te – d. Verf.] also das Jahr der Franzö­si­schen Revolu­ti­on als sein Geburts­da­tum angab, so ist das als Ausdruck dessen zu sehen, daß dieses geschicht­li­che Ereig­nis eine entschei­den­de Bedeu­tung für sein politi­sches Bewußt­sein hat. Es ist dem Angeklag­ten nicht anzulas­ten, daß das Gericht diese Aussa­ge zur Person in ihrem eigent­li­chen Sinnge­halt nicht verstan­den hat.“ (Beschwer­de­be­grün­dung v. 25. Oktober 1968, Anlage zum Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung, HStA, Nr. 34679)

Durch diese Provo­ka­tio­nen – einschließ­lich der wenig subti­len Unter­stel­lung der Beschwer­de, die Kammer kenne nicht die histo­risch heraus­ra­gen­de Bedeu­tung des Revolu­ti­ons­jah­res 1789 – sollte nicht nur die Autori­tät des Gerichts in Frage gestellt werden. Es sollte natür­lich auch dazu gebracht werden, seiner­seits zurück­zu­schla­gen und sich gegen die Provo­ka­tio­nen mit Ordnungs­maß­nah­men zur Wehr zu setzen. Damit sollte die autori­tär-hierar­chi­sche Struk­tur der Justiz aufge­deckt werden. In den Worten des Angeklag­ten Proll:

„[W]ir fühlten uns frei in dem Gerichts­saal und konnten das Ganze nicht so ernst nehmen. Teilwei­se mussten wir es natür­lich ernst nehmen, dann war es wieder ein Spiel. Das war ja immer unser Wunsch: das Ganze spiele­risch aufzu­lö­sen und die autori­tä­ren Struk­tu­ren zum Überein­an­der­fal­len zu bringen“ (Proll/Dubbe, „Wir kamen vom anderen Stern“, S. 34).

Das Gericht stieg auf diese Provo­ka­tio­nen ein und reagier­te – dies auch entge­gen dem Rat einiger Stimmen in der Öffent­lich­keit, die zu „gelas­se­ner Bestimmt­heit“ rieten – mit unmit­tel­ba­rer Härte und Unbeug­sam­keit. Spiegel-Gerichts­re­por­ter Gerhard Mauz kommen­tier­te: „Die Ordnungs­stra­fen und Saalver­wei­se überpur­zel­ten sich“ (Der Spiegel Nr. 43/1968 v. 21. Oktober 1968).

c) Das konfron­ta­ti­ve Prozess­ver­hal­ten der Verteidigung
Der exempla­ri­sche Konfron­ta­ti­ons­schau­platz der Vertei­di­gung war der sogenann­te Roben­streit. Schon zum Prozess­auf­takt provo­zier­ten die Rechts­an­wäl­te Eschen und Mahler das Gericht, indem sie entge­gen der damali­gen standes­recht­li­chen Übung und Überzeu­gung ohne Anwalts­ro­be im Gerichts­saal erschie­nen. Das Gericht proto­kol­lier­te den Vorgang, nahm das Unter­las­sen aber die nächs­ten drei Verhand­lungs­ta­ge zunächst ohne Rüge hin. Erst am 4. Prozess­tag stell­te der Vorsit­zen­de die beiden Rechts­an­wäl­te zur Rede. Mahler erklär­te: „Ich halte es überflüs­sig mich zu erklä­ren. Ich meine, daß die Robe ein antiquier­tes Requi­sit ist. Die Robe hat mit der Wahrheits- und Rechts­fin­dung nichts zu tun“. Eschen ergänz­te, dass für ihn die Robe „nur ein Standes­sym­bol“ sei. Er sehe keine Veran­las­sung, „eine Berufs­klei­dung zu tragen.“ (LG Frank­furt am Main, Proto­koll der Haupt­ver­hand­lung v. 22. Oktober 1968)
Erster Staats­an­walt Griebel hielt die Weige­rung der Rechts­an­wäl­te, eine Robe zu tragen, für ein „nicht unerheb­li­ches Fehlver­hal­ten vor Gericht“ und eine „Brüskie­rung des Gerichts“. Er kündig­te an, den Sachver­halt der General­staats­an­walt­schaft Berlin zur Kennt­nis zu bringen, die bereits ein Ehren­ge­richts­ver­fah­ren gegen die Anwäl­te betrieb. Mahler ließ sich nicht einschüch­tern und wies darauf hin, „daß in den USA weder die StA noch die Richter Roben tragen“ und es zudem „seit langem eine Streit­fra­ge“ sei, wie die Roben zu bewer­ten seien (LG Frank­furt am Main, ebd.). Horst Mahlers Verwei­ge­rungs­hal­tung gegen­über der Robe blieb notorisch. Als er sich im zweiten Kurras-Verfah­ren als Neben­kla­ge-Vertre­ter der Witwe Benno Ohnes­orgs gegen den Willen seiner Mandan­tin ein Jahr später weiger­te, eine Robe anzule­gen, entzog diese ihm das Mandat. Das Verfah­ren musste ausge­setzt werden.
In einer nicht mehr zur Verle­sung gelang­ten Erklä­rung Mahlers hieß es dazu unter anderem: „Nur wer sich über die Bedeu­tung und die Funkti­on des Zeremo­ni­ells in Straf­ge­richts­ver­hand­lun­gen und der von den Gerichts­per­so­nen prakti­zier­ten Verklei­dung keine Gedan­ken gemacht hat, kann der Meinung sein, daß die Weige­rung, vor Gericht in einer schwar­zen Robe aufzu­tre­ten, nur ein unwich­ti­ges, dem Ernst und der Bedeu­tung des Straf­ver­fah­rens unange­mes­se­nes Problem darstel­le … Wo bei Richtern die Einsicht in die psycho­lo­gi­schen Zusam­men­hän­ge vorhan­den ist, fühlen sie sich dennoch durch Geset­ze und minis­te­ri­el­le Erlas­se gezwun­gen, das repres­si­ve Ritual weiter zu zelebrie­ren. Die Infra­ge­stel­lung des Zeremo­ni­ells kann daher nur von denen geleis­tet werden, die in dieser Frage einem gesetz­li­chen oder bürokra­ti­schen Zwang nicht ausge­lie­fert sind – den Rechts­an­wäl­ten …“ (zitiert nach Berlit, Die Robe, S. 145)
Auch kündig­te Mahler an, es den Angeklag­ten gleich­zu­tun und bei weite­ren Verei­di­gun­gen nicht aufste­hen zu wollen, um gegen die Vorstel­lung des Gerichts zu protes­tie­ren, den „Gehor­sam der Angeklag­ten gegen­über einem Ritual erzwin­gen zu können“. Ob darin ein Anwen­dungs­fall für die grund­sätz­li­che Anwen­dung der sitzungs­po­li­zei­li­chen Vorschrif­ten zu sehen sein kann, war – auch nach damali­gen Maßstä­ben – umstritten.
Insge­samt waren auch für Klaus Eschen die Rechts­an­wäl­te wichti­ge Akteu­re für das Projekt der Demokra­ti­sie­rung der Justiz. In einem Beitrag über „20 Jahre ‚linke‘ Anwalt­schaft“ schrieb er einmal rückbli­ckend über die damali­ge Situa­ti­on der Straf­ver­tei­di­gung: „Etwa 1966, in den Anfän­gen der ersten außer­par­la­men­ta­ri­schen Manifes­ta­tio­nen gegen das seiner parla­men­ta­ri­schen Opposi­ti­on durch die Große Koali­ti­on entle­dig­ten ‚Estab­lish­ments‘, began­nen Rechts­an­wäl­te als Vertei­di­ger in den sich anschlie­ßen­den Straf­ver­fah­ren nicht mehr in den Bahnen des ‚Grund­kon­sen­ses unter Juris­ten‘ mitzu­spie­len.“ (Eschen, 20 Jahre „linke“ Anwalt­schaft, S. 201)
Die Vertei­di­gungs­stra­te­gie brach­te, trotz der nicht nachweis­ba­ren Betei­li­gung am Brand im Kaufhof und bloßer Versuchs­straf­bar­keit wegen des M. Schnei­der-Brands, unmit­tel­bar keinen durch­schla­gen­den Erfolg. Eine nicht bewäh­rungs­fä­hi­ge Zucht­haus­stra­fe von drei Jahren ist, was das Gericht ausweis­lich seiner vorzi­tier­ten Straf­zu­mes­sungs­er­wä­gun­gen auch inten­diert hatte, ein schwe­res Straf­ü­bel. Doch auch die Versu­che der Angeklag­ten und Vertei­di­ger, die politi­schen Hinter­grün­de gegen­über der politisch wenig ergie­bi­gen Brand­stif­tungs­dog­ma­tik stärker in den Mittel­punkt zu rücken, blieben arbiträr. Die ersicht­lich auf allfäl­li­ge Konflikt­stra­te­gien gut vorbe­rei­te­te Kammer ließ sich nicht von ihrer Linie abbrin­gen, die Sache wie jeden anderen Krimi­nal­fall zu behandeln:

„Im Laufe der Haupt­ver­hand­lung wurde von einem Teil der Angeklag­ten, der Vertei­di­gung und der Zuhörer der Versuch gemacht, die Verhand­lung in einen politi­schen Prozeß ‚umzufunk­tio­nie­ren‘. Es ist letzt­lich eine Frage der Termi­no­lo­gie, ob hier von einem ‚Studen­ten­pro­zeß‘, einem Prozeß gegen die ‚Außer­par­la­men­ta­ri­sche Opposi­ti­on‘ oder einem Prozeß der ‚herrschen­den Kreise‘ zu sprechen ist. Entschei­dend ist allein die Frage, ob Gewalt ein legales oder legiti­mes Mittel der politi­schen Ausein­an­der­set­zung ist.“ (LG Frank­furt am Main, Urteil v. 31. Oktober 1968, in: Rauball, S. 203)

Insbe­son­de­re gestand das Gericht den Angeklag­ten mit gut nachvoll­zieh­ba­rer Argumen­ta­ti­on kein Wider­stands­recht zu, da die „Anwen­dung von Terror und Gewalt als Mittel der politi­schen Ausein­an­der­set­zung zur Durch­set­zung der Menschen­rech­te (…) nur in äußers­ten Notsi­tua­tio­nen (…) erlaubt“ ist. Dies sei, so die im Ton vielleicht etwas zu feier­li­che Begrün­dung, in der Bundes­re­pu­blik nicht der Fall, da diese „die freis­te Verfas­sung“ habe, „die Deutsch­land je besaß“. Im Gegen­teil: „Die Vorstel­lung, vom Boden der Bundes­re­pu­blik aus mittels inlän­di­schen Terrors … auf die Beendi­gung des Krieges in Vietnam einwir­ken zu können“, sei, so das Gericht, „unrea­lis­tisch“ und beschwö­re im eigenen Land eine Situa­ti­on herauf, „gegen die gerade die Angeklag­ten protes­tie­ren wollten“ (LG Frank­furt am Main, ebd., in: Rauball, S. 204 f.).

6. Das Urteil
Der Frank­fur­ter Prozess endete schon am 31. Oktober 1968 mit der Verur­tei­lung der Angeklag­ten wegen (nur) versuch­ter menschen­ge­fähr­den­der Brand­stif­tung zu drei Jahren Zucht­haus. Das Gericht hielt es für erwie­sen, dass die Angeklag­ten im Kaufhaus M. Schnei­der Brand­sät­ze gelegt hatten, um ein „Fanal“ gegen den Vietnam-Krieg zu setzen. Diese Motiv­la­ge konnte sich in der Beweis­wür­di­gung u.a. auf eine gestän­di­ge Einlas­sung von Gudrun Ensslin stützen. Die Angeklag­ten hätten dabei, so die Kammer, die Gefähr­dung von Menschen in Kauf genom­men. Der damali­gen Dogma­tik des frühe­ren § 306 Nr. 3 StGB a.F. entspre­chend ging das Gericht nur von einer Versuchs­straf­bar­keit aus, denn die Tat war und ist nur vollendet, wenn ein nach der Verkehrs­an­schau­ung wesent­li­cher Gebäu­de­be­stand­teil so vom Feuer erfasst ist, dass er auch ohne Zündstoff selbst­stän­dig weiter­brennt. So konnten die großflä­chi­gen Einwir­kun­gen durch das Lösch­was­ser und das Ansprin­gen der Sprink­ler-Anlagen noch nicht als Tater­folg der schwe­ren Brand­stif­tung schon im Tatbe­stand Berück­sich­ti­gung finden.
Neben dem am 3. Prozess­tag erfolg­ten Geständ­nis von Ensslin (und Baader) konnte sich die Straf­kam­mer in der Beweis­wür­di­gung auch auf Zeugen­aus­sa­gen von Kaufhaus­an­ge­stell­ten stützen, die Baader und Ensslin am Tag des Brandes im Kaufhaus M. Schnei­der gesehen hatten und bei der Gegen­über­stel­lung wieder­erkann­ten, zudem auf Utensi­li­en zum Bau von Brand­sät­zen, die im Besitz der Angeklag­ten sicher­ge­stellt worden waren. Den bis zum Schluss der Beweis­auf­nah­me schwei­gen­den Mitan­ge­klag­ten Proll und Söhnlein, die nicht am Tatort gesehen worden waren, wurde die Tat qua Mittä­ter­schaft zugerech­net, da sie nach Ansicht des Gerichts in enger persön­li­cher und ideel­ler Gemein­schaft mit Ensslin und Baader gehan­delt hatten. Der Brand im Kaufhof konnte allen Angeklag­ten trotz einiger belas­ten­der Indizi­en indes nicht mit der nötigen Gewiss­heit nachge­wie­sen werden. Die Straf­kam­mer ging zwar nur von Versuchs­straf­bar­keit aus, eine länge­re Zucht­haus­stra­fe hielt sie dennoch für angezeigt, um das Vertrau­en der Bevöl­ke­rung auf die „Wahrung des Rechts und der Verfol­gung des Unrechts“ zu stärken, wie man es ausdrück­te (LG Frank­furt am Main, ebd., in: Rauball, S. 209).

7. Würdi­gung des Frank­fur­ter Prozesses
Der Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­ter­pro­zess ist rückbli­ckend ein wichti­ger Fixpunkt in der Geschich­te des gesell­schaft­li­chen Protests der zweiten Hälfte der 1960er Jahre. Der Tatvor­wurf markiert exakt den Wende­punkt von der verba­len und gespiel­ten Gewalt der Kommu­ne I‑Flugblätter und des Puddin­gat­ten­tats auf US-Vizeprä­si­dent Humphrey hin zum rücksichts­lo­sen Schuss­waf­fen­ge­brauch gegen­über Polizei­be­am­ten, erpres­se­ri­schen Menschen­raub und Terror gegen Unbetei­lig­te durch die „RAF“. Auch im prozes­sua­len Habitus der Vertei­di­gung befin­det sich das Verfah­ren auf der Grenz­mar­ke zwischen Polit­hap­pe­ning und dem jahre­lan­gen Zermür­bungs­krieg der Verfah­rens­be­tei­lig­ten in Stutt­gart-Stamm­heim. Insge­samt ist den „Rechts­kul­tur­kämp­fen“ der späten 1960er Jahre vor Gericht in Frank­furt, Berlin und anders­wo ein nicht zu unter­schät­zen­der Einfluss auf die Reform des Straf­ver­fah­rens in und seit dieser Zeit zuzuspre­chen. Eine Demokra­ti­sie­rung der stillen Gewalt Straf­jus­tiz, auch im Sinne der Enthier­ar­chi­sie­rung und Entri­tua­li­sie­rung, ist ein bleiben­der Gewinn, weil gerade die Ironi­sie­rung des zum Ritual Erstarr­ten sinnlo­sen Normbe­fol­gungs­ge­hor­sam erfolg­reich in Frage gestellt hat. Der Reform­ju­rist Rudolf Wasser­mann (1925–2008) spricht der Studen­ten­be­we­gung deshalb mit Recht zu, „Kataly­sa­tor“ von Verän­de­run­gen in der Justiz in den 1960er Jahren gewesen zu sein. Sie habe die Diskus­si­on der symbo­li­schen Formen (Roben­pflicht, „Stehgym­nas­tik“) beför­dert und die Frage aufge­wor­fen, ob dies noch den libera­len Anschau­un­gen der Zeit entspricht. Für den Rechts­his­to­ri­ker Uwe Wesel (geb. 1933) war es im Übrigen rückbli­ckend gerade auch das befrei­en­de Lachen, das den Kultur­wan­del in den Gerichts­sä­len der Republik positiv beein­flusst habe und dem sogar noch mehr Erfolg beschie­den gewesen sei als den ernsten Justiz­re­for­mern wie etwa einem Rudolf Wasser­mann. Die Rechts­ge­schich­te der „68er“ bildet gleich­wohl noch ein Forschungs­de­si­de­rat. Der Frank­fur­ter Straf­pro­zes­sun­ord­nung des Jahres 1968 wird darin eine nicht unwesent­li­che Rolle zukommen.

8. Quellen und Litera­tur (Auswahl)
Die Straf­pro­zess­ak­te befin­det sich im Hessi­schen Haupt­staats­ar­chiv in Wiesba­den (abgekürzt HStA, Abt. 461/34679 ff.). (Nur) das Urteil ist auch abgedruckt bei Reinhard Rauball: Die Baader-Meinhof-Gruppe, Berlin u.a. 1973, S. 167–210.

N.N.: Flugblatt Nr. 7 „Warum brennst du, Konsu­ment?“ v. 24. Mai 1967, in: Rainer Langhans / Fritz Teufel, Klau mich, München 1977 (zuerst Frank­furt am Main 1968).

Aust, Stefan: Der Baader-Meinhof-Komplex, Hamburg 2008.

Berlit, Jan-Wolfgang: Die Robe – Symbol, Relikt oder Texti­lie?, in: Rudolf Wasser­mann (Hrsg.), Justiz­re­form, Neuwied u.a. 1970, S. 144–150.

Dolph, Werner: Die Verfol­gung und Ermor­dung der Straf­jus­tiz durch die Herren Teufel und Langhans. Erster Teil, in: Die Zeit v. 29. März 1968, S. 11.

Eschen, Klaus: 20 Jahre „linke“ Anwalt­schaft von der APO bis heute, in: Klaus Eschen / Julia­ne Huth / Marga­re­te Fabri­ci­us-Brand (Hrsg.), „Linke“ Anwalt­schaft von der APO bis heute. Chancen und Versäum­nis­se, Köln 1988, S. 201–205.

Hakemi, Sara / Hecken Thomas: Die Waren­haus­brand­stif­ter, in: Kraus­haar (Hrsg.), Die RAF und der linke Terro­ris­mus, Bd. 1, Hamburg 2006, S. 316–331.

Hakemi, Sara: Anschlag und Spekta­kel. Flugblät­ter der Kommu­ne I, Erklä­run­gen von Ensslin/Baader und der frühen RAF, Bochum 2008.

Jahn, Matthi­as / Ziemann, Sascha: Frank­fur­ter Straf­pro­zes­sun­ord­nung. Der Kaufhaus­brand­stif­ter­pro­zess von 1968 als epoche­ma­chen­der Schau­platz politi­scher Insze­nie­rung, in: Jochen Bung u.a. (Hrsg.), Recht – Philo­so­phie – Litera­tur. Festschrift für Reinhard Merkel zum 70. Geburts­tag. Teilband II, Berlin 2020, S. 1265–1281 (gekürz­ter Vorab­druck unter dem Titel „Da war es noch Theater“ in DIE ZEIT Nr. 29 v. 9. Juli 2020, S. 18)

Kraft, Sandra: Vom Hörsaal auf die Ankla­ge­bank: Die 68er und das Estab­lish­ment in Deutsch­land und den USA, Frank­furt am Main u.a. 2010.

Kraus­haar, Wolfgang (Hrsg.), Die RAF und der linke Terro­ris­mus, 2 Bde., Hamburg 2006.

Mauz, Gerhard: „Mit voller Geistes­kraft in ernster Sache“, in: Der Spiegel Nr. 43/1968 v. 21. Oktober 1968, S. 74–77; wieder­ab­ge­druckt als: „Gibt‘s jetzt Schlä­ge?“. In den Studen­ten­pro­zes­sen gegen Ensslin, Baader und andere (1968), in: Gerhard Mauz, Die großen Prozes­se der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land, hrsg. von Gisela Fried­rich­sen, Sprin­ge 2005, S. 72–76.

Meinhof, Ulrike: Waren­haus­brand­stif­tung, in: konkret Nr. 14/1968 v. 4. Novem­ber 1968, wieder­ab­ge­druckt in: Ulrike Marie Meinhof, Die Würde des Menschen ist antast­bar. Aufsät­ze und Polemi­ken, Berlin 1980, S. 153–156.

Meyer, Thomas: Die Insze­nie­rung des Scheins: Voraus­set­zun­gen und Folgen symbo­li­scher Politik. Essay-Monta­ge, Frank­furt am Main 1992.

Nettel­beck, Uwe: Der Frank­fur­ter Brand­stif­ter-Prozeß. Viermal drei Jahre Zucht­haus für eine sinnvol­le Demons­tra­ti­on, in: Die Zeit 45/1968 v. 8. Novem­ber 1968, wieder­ab­ge­druckt in: Uwe Nettel­beck, Prozes­se. Gerichts­be­rich­te 1967–1969, Berlin 2015, S. 143–150.

Schar­loth, Joachim: Ritual­kri­tik und Ritua­le des Protests. Die Entde­ckung des Perfor­ma­ti­ven in der Studen­ten­be­we­gung der 1960er Jahre, in: Martin Klimke / Joachim Schar­loth (Hrsg.), 1968. Handbuch zur Kultur- und Medien­ge­schich­te der Studen­ten­be­we­gung, 2007, S. 75–87.

Sedlmai­er, Alexan­der: Konsum und Gewalt. Radika­ler Protest in der Bundes­re­pu­blik, Berlin 2018.

Proll, Thorwald / Dubbe, Daniel: „Wir kamen vom anderen Stern“. Über 1968, Andre­as Baader und ein Kaufhaus, Hamburg 2003.

Wasser­mann, Rudolf: „Offene, freund­li­che Gerich­te und aktive Richter“ – Bilanz der inneren Justiz­re­form, in: RuP 1989, 177.

Wesel, Uwe: Die verspiel­te Revolu­ti­on. 1968 und die Folgen, München 2002.

Matthi­as Jahn und Sascha Ziemann
Juli 2021

Prof. Dr. Matthi­as Jahn, nach Tätig­kei­ten als Straf­ver­tei­di­ger (1998–2002), Staats­an­walt (2002–2005) und wiss. Mitar­bei­ter des BVerfG Inhaber eines Lehrstuhls an der Univer­si­tät Erlan­gen-Nürnberg (2005–2013). Seit 2013 Leiter der Forschungs­stel­le Recht und Praxis der Straf­ver­tei­di­gung (RuPS) und Direk­tor des Insti­tuts für das Gesam­te Wirtschafts­straf­recht (IGW) der Goethe-Univer­si­tät Frank­furt, seit 2005 daneben im zweiten Haupt­amt Richter an Straf­se­na­ten der OLGe in Nürnberg und Frankfurt.

Sascha Ziemann ist seit 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Straf­recht und Straf­pro­zess­recht mit inter­dis­zi­pli­nä­ren Bezügen an der Leibniz Univer­si­tät Hanno­ver. Seine Forschungs­in­ter­es­sen umfas­sen die gesam­te Bandbrei­te des materi­el­len und prozes­sua­len Straf­rechts einschließ­lich ihrer histo­ri­schen und philo­so­phi­schen Bezüge (Straf­rechts­ge­schich­te, Rechts­phi­lo­so­phie). Einen beson­de­ren Forschungs­schwer­punkt bilden die straf­recht­li­chen Heraus­for­de­run­gen einer moder­nen globa­len und vernetz­ten Industriegesellschaft.

Zitier­emp­feh­lung:

Jahn, Matthias/ Ziemann, Sascha: „Der Prozess gegen die Frank­fur­ter Kaufhaus­brand­stif­ter, Deutsch­land 1968“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/frankfurter-kaufhausbrand-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎