Erster Frankfurter Auschwitz-Prozess

bearbei­tet von
Prof. Dr. Peter Reichel

Deutsch­land 1963–1965
Verbre­chen gegen die Menschlichkeit
Frank­fur­ter Auschwitz-Prozesse

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Der erste Frankfurter Auschwitz-Prozess
Deutschland 1963–1965

1. Prozess­be­deu­tung

Das erste Verfah­ren gegen Mitglie­der des Lager­per­so­nals Ausch­witz-Birken­au kann in doppel­ter Hinsicht als ein politi­scher Prozess verstan­den werden. Sein Gegen­stand, 24 Perso­nen, die in Ausch­witz am staat­lich organi­sier­ten und rassen­po­li­tisch legiti­mier­ten Massen­mord des NS-Unrechts­re­gimes mitge­wirkt hatten, war ein politi­sches Verbre­chen; sein überge­ord­ne­ter Zweck, die Wieder­her­stel­lung des Rechts­staa­tes mit Hilfe von justi­zi­el­len Mitteln ein politisch gewoll­ter Prozess. Dafür standen sehr unter­schied­li­che Verfah­ren zur Wahl. Der Übergang von dikta­to­ri­scher Gewalt­herr­schaft zum demokra­ti­schen Rechts- und Verfas­sungs­staat hat viele Gesich­ter. Insbe­son­de­re Überle­ben­de, Verfolg­te und Wider­stands­kämp­fer plädier­ten nach 1945 dafür, dass die Rückkehr in die Zivil­ge­sell­schaft „kurz und blutig“ (Rovan, FAZ, 8. 8. 1992) sein müsse, denn anders seien Hass und Leid nicht zu überwin­den. Auch führen­de Reprä­sen­tan­ten der Sieger­staa­ten dachten so. Der briti­sche Premier Winston Churchill wollte die „Hitler-Bande“ nach ihrer Verhaf­tung sofort erschie­ßen lassen. In den USA befür­wor­te­te insbe­son­de­re Finanz­mi­nis­ter Henry Morgent­hau eine rigide Bestra­fung. Schließ­lich setzten sich jene durch, die für ein rechts­staat­li­ches Verfah­ren eintraten.
In seiner Eröff­nungs­re­de des Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zes­ses beton­te der US-Chefan­klä­ger Robert H. Jackson mit großem Nachdruck, dass der Verzicht der Sieger, Rache zu nehmen, eines der bedeu­tends­ten Zugeständ­nis­se sei, das die „Macht jemals der Vernunft“ gemacht habe. Wirkungs­voll erklär­te er sich zum Anklä­ger der „Zivili­sa­ti­on“, vernein­te eine straf­recht­li­che Kollek­tiv­schuld der Deutschen und räumte sogar den wichtigs­ten politi­schen Makel des Militär­tri­bu­nals ein: die Verlet­zung des Gleich­heits­grund­sat­zes (tu quoque). Die Kriegs- und Mensch­lich­keits­ver­bre­chen der Alliier­ten wurden nicht verhan­delt (Reichel 2009, 26).
Grund­sätz­lich stehen im Schuld­straf­recht, das nach der objek­ti­ven Verfeh­lung der Beschul­dig­ten ebenso fragt wie nach ihrer subjek­ti­ven Schuld bzw. Schuld­fä­hig­keit, zwei alter­na­ti­ve Wege zur Verfü­gung. Der eine folgt dem Grund­satz nullum crimen, nulla poena sine lege (Kein Verbre­chen, keine Strafe ohne Gesetz). Der andere geht den rechts­staat­lich nicht unumstrit­te­nen, aber unter histo­risch außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den unabweis­ba­ren Weg der Sonder­ge­rich­te und Sonder­ge­set­ze. Danach sind die Zivili­sa­ti­ons- und Mensch­lich­keits­ver­bre­chen seit langem durch das „Mensch­heits­ge­wis­sen geäch­tet“. Die Völker­mord­kon­ven­ti­on von 1948 hat das Völker­recht in diesem Sinne fortgeschrieben.

Artikel 1, Satz 1 Grund­ge­setz, angebracht am Gebäu­de der Frank­fur­ter Staats­an­walt­schaft auf Initia­ti­ve von Fritz Bauer, © s.u.

Die Alliier­ten haben diesen Weg gewählt und im Londo­ner Statut für das Inter­na­tio­na­le Militär­tri­bu­nal in Nürnberg den völker­straf­recht­li­chen Tatbe­stand der Verbre­chen gegen die Mensch­lich­keit definiert. Er wurde später in das Kontroll­rats­ge­setz Nr. 10 übernom­men. Die Bundes­re­pu­blik mochte dem nur bis etwa Mitte der 1950er Jahre folgen (Rückerl 1982, 124). Im Wieder­auf­bau des Rechts­staa­tes waren ihr sozia­le Integra­ti­on und Rechts­si­cher­heit wichti­ger, gerade im Umgang mit den NS-tätern. Sie hat dem Rückwir­kungs­ver­bot ausdrück­lich Verfas­sungs­rang gegeben (Art. 103 Abs. 2 GG) und zugleich in Kauf genom­men, dass viele Täter nur wegen Beihil­fe verur­teilt und manche Verge­hen gar nicht geahn­det werden konnten. Im damali­gen Alltags­ver­ständ­nis war die Bedeu­tung von Verbre­chen auf Mord verengt; Kriegs- und Mensch­lich­keits­ver­bre­chen gehör­ten demnach in die Sphäre der Politik, der Geschich­te (Rückerl 1982, 112 f.). Als Täter im Sinne von §§ 211, 212 StGB galten nur jene Perso­nen, die ohne Befehl, im Exzess oder „aus niedri­gen Beweg­grün­den“ (Rassen­hass) gehan­delt hatten, wie Hitler, Himmler und Heydrich, die Führung des NS-Unrechts­re­gimes i.e.S. also (Gehil­fen­recht­spre­chung). Nicht nur im Auschwitz­pro­zess verwie­sen die Angehö­ri­gen des Lager­per­so­nals zur eigenen Schuld­ent­las­tung immer wieder auf einen vermeint­li­chen „Befehls­not­stand“ (Jäger 1982, 83 ff., 166 ff.; Freudi­ger 2002, 151 ff.; Fischer/Lorenz 2007, 145 ff.).

2. Perso­nen

a) Die Angeklag­ten (Auswahl)

Um die Verfah­ren zur Verfol­gung von NS-Verbre­chen zu koordi­nie­ren, wurde nach dem Ulmer Einsatz­grup­pen-Prozess gegen einen ehema­li­gen Polizei­di­rek­tor 1959 die Ludwigs­bur­ger Zentra­le Stelle der Landes­jus­tiz­ver­wal­tun­gen gegrün­det. Etwa 400 Vorer­mitt­lungs­ver­fah­ren waren erfor­der­lich, manch zufäl­li­ge Ermitt­lungs­hil­fe durch Überle­ben­de kam hinzu, sodass im April 1963 die Staats­an­walt­schaft beim Landge­richt Frank­furt am Main Ankla­ge gegen 24 Perso­nen erheben konnte, zwischen 1940 und 1945 allein und gemein­schaft­lich Menschen in nicht genau bestimm­ba­rer Zahl getötet zu haben. Die Ankla­ge laute­te auf Mord und Beihil­fe zum Mord. Für den Gerichts­ort hatten sich insbe­son­de­re Hermann Langbein, der General­se­kre­tär des Inter­na­tio­na­len Auschwitz­ko­mi­tees, und der hessi­sche General­staats­an­walt Fritz Bauer einge­setzt. Bauer war der Initia­tor dieses Verfah­rens, auf das er dank seiner Weisungs­kom­pe­tenz auch während des Prozes­ses indirekt Einfluss nehmen konnte.

Am 20. Dezem­ber 1963 eröff­ne­te Landge­richts­di­rek­tor Hans Hofmey­er als Vorsit­zen­der Richter die Haupt­ver­hand­lung im Frank­fur­ter Römer; das Gericht verfüg­te über keinen geeig­ne­ten Sitzungs­saal. Dass hier einmal die Krönungs­ban­ket­te für die Kaiser des Heili­gen Römischen Reiches deutscher Nation statt­ge­fun­den hatten, verdeck­te die Dekora­ti­on zur räumli­chen Verge­gen­wär­ti­gung des mörde­ri­schen Gesche­hens: großfor­ma­ti­ge Karten vom Stamm­la­ger (Ausch­witz I) und Vernich­tungs­la­ger Birken­au (Ausch­witz II), sowie der Modell­plan einer Gaskammer.

Plenar­saal der Frank­fur­ter Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung, 20. Dezem­ber 1963,
Fotograf Roland Witschel, © pictu­re allian­ce / Roland Witschel

Zu den Prozess­be­tei­lig­ten gehör­ten neben dem Vorsit­zen­den das Schwur­ge­richt mit den Beisit­zern und Geschwo­re­nen, die Ankla­ge­ver­tre­tung mit den Staats­an­wäl­ten Dr. Hans Großmann, Georg Fried­rich Vogel, Joachim Kügler und Gerhard Wiese; als Vertre­ter der Neben­klä­ger die Rechts­an­wäl­te Henry Ormond und Chris­ti­an Rabe, sowie Fried­rich Karl Kaul (für Neben­klä­ger aus der DDR). Die Ankla­ge­schrift umfass­te 700 Seiten; insge­samt wurden 75 Akten­ord­ner vorge­legt mit schrift­li­chen Aussa­gen von Überle­ben­den, Toten­bü­chern, den Akten der Komman­dan­tur u.v.a.
Von den zwei Dutzend Perso­nen, die auf der Ankla­ge­bank saßen, seien hier des Umfangs wegen nur fünf Perso­nen exempla­risch vorge­stellt; sie stehen für verschie­de­ne Funkti­ons­be­rei­che im Lager und reprä­sen­tie­ren lebens­ge­schicht­lich unter­schied­li­che sozia­le Milieus. Der Haupt­an­ge­klag­te sollte zunächst Richard Baer sein, doch der letzte Lager­kom­man­dant von Ausch­witz starb noch vor Prozess­be­ginn in der Unter­su­chungs­haft. Seinen Platz nahm der frühe­re Adjutant des Lager­kom­man­dan­ten Rudolf Höß ein, der Hambur­ger Export­kauf­mann Robert Mulka (Langbein 1995 I/II, 163 ff.).
Der Sohn eines Postbe­am­ten wird 1895 in Hamburg geboren, absol­viert eine kaufmän­ni­sche Lehre und meldet sich 1914 als Kriegs­frei­wil­li­ger. Nach Einsät­zen in Frank­reich, der Türkei und Russland schließt er sich der Balti­schen Landwehr an, um den vorrü­cken­den Bolsche­wis­mus aufzu­hal­ten, wie er sagt. Er bezeich­net sich vor dem Gericht als „natio­nal denken­den Deutschen“, gründet eine Im- und Export­fir­ma, findet später zur Wehrmacht, wird zum Oberleut­nant beför­dert, aber aus dem Reser­ve­of­fi­ziers­korps wegen einer verschwie­ge­nen Vorstra­fe ausge­schlos­sen. 1941 meldet er sich zur Waffen-SS und wird 1942 als Haupt­sturm­füh­rer Adjutant von Höß. Bei Kriegs­en­de kommt er zu einem norddeut­schen SS-Komman­do; im Entna­zi­fi­zie­rungs­ver­fah­ren als „entlas­tet“ einge­stuft, kann er bald seine Im- und Export­ge­schäf­te wiederaufnehmen.
Die Ankla­ge wirft ihm vor, „bei der massen­wei­sen Tötung der sog. RSHA-Juden mitge­wirkt“ zu haben, also den Juden­trans­por­ten, die von der Dienst­stel­le Eichmann im Reichs­si­cher­heits­haupt­amt zusam­men­ge­stellt wurden. Mulka bestrei­tet das nicht, beharrt aber auf der Behaup­tung, dass er wenig gesehen, nichts befoh­len und nur bürokra­ti­sche Aufga­ben erledigt habe. Der Vorsit­zen­de kann ihm wieder­holt Wider­sprü­che nachwei­sen. Er bestrei­tet den Massen­mord nicht, aber er gibt weniger zu als er weiß. Das Gericht sieht es als erwie­sen an, dass er bei einer unbestimm­ten Zahl von Selek­tio­nen mitge­wirkt hat, hält ihm aber zugute, dass er nicht alles billig­te, was geschah – und schließ­lich beurlaubt wurde. Es befin­det ihn in vier Fällen der gemein­schaft­li­chen Beihil­fe zum gemein­schaft­li­chen Mord schul­dig und verur­teilt ihn zu 14 Jahren Zuchthaus.
Der Angeklag­te Wilhelm Boger (Langbein 1995 I/II, 367 ff.) wird 1906 in Stutt­gart geboren; er stammt aus klein­bür­ger­li­chen Verhält­nis­sen. Bereits mit 16 Jahren schließt er sich der NS-Jugend, dem Vorläu­fer der Hitler-Jugend, und engagiert sich auch in verschie­de­nen völki­schen Organi­sa­tio­nen. 1929 wird er Mitglied der NSDAP und der SA, von der er ein Jahr später zur SS wechselt. Boger hat 1922 die Mittle­re Reife erwor­ben, absol­viert eine Ausbil­dung zum kaufmän­ni­schen Angestell­ten und findet eine Anstel­lung bei den Rhein­stahl­wer­ken. In den letzten Weima­rer Jahren ist er zeitwei­lig arbeits­los, bewirbt sich aber mit Erfolg bei der Württem­ber­gi­schen Polizei, in der er es bis zum Krimi­nal­kom­mis­sar bringt, obwohl er über keiner­lei fachli­che Quali­fi­ka­tio­nen verfügt. In seinem Privat­le­ben hat er weniger Glück. 1940 wird er wegen Beihil­fe und Nötigung zur Abtrei­bung vom Polizei­dienst suspen­diert. Nachdem er eine kurze Haftstra­fe verbüßt hat, wird er zur Bewäh­rung in ein SS-Polizei­ba­tail­lon straf­ver­setzt. Ende 1942 kommt er im Rang eines Oberschar­füh­rers nach Ausch­witz, wo man ihn in der Politi­schen Abtei­lung einsetzt. Schnell erwirbt er den Ruf, ebenso grausam wie „effek­tiv“ zu sein. Die „Boger-Schau­kel“ ist im ganzen Lager als Folter­in­stru­ment gefürch­tet. Er wird sie später seine „Sprech­ma­schi­ne“ nennen, mit der er „verschärf­te Verhö­re“ durch­ge­führt habe, aber bestrei­ten, dass dabei jemand gestor­ben sei.
In den letzten Kriegs­mo­na­ten beglei­tet er Häftlings­trans­por­te nach Buchen­wald und Todes­mär­sche. Die ameri­ka­ni­sche Militär­po­li­zei verhaf­tet ihn, der von ihr verfüg­ten Auslie­fe­rung nach Polen kann er sich entzie­hen. Auch das Entna­zi­fi­zie­rungs­ver­fah­ren übersteht er. Schon 1950 findet er eine Arbeits­stel­le bei den Motoren­wer­ken Heinkel und arbei­tet dort als Lager­ver­wal­ter bis zu seiner Verhaf­tung Anfang Oktober 1958.
Er leugnet, an der Ermor­dung der Juden betei­ligt gewesen zu sein; sein Dienst habe sich auf die Bekämp­fung des Bolsche­wis­mus und der polni­schen Wider­stands­be­we­gung beschränkt, behaup­tet er. Aber das Gericht sieht seine Mitschuld als erwie­sen an und verur­teilt ihn in 109 Fällen als Mittä­ter bei gemein­schaft­lich verüb­tem Mord und in fünf weite­ren Fällen als Mörder bei Verneh­mun­gen und bestraft ihn mit 114mal lebens­lan­gem Zucht­haus. Die Zahl der Opfer wird mit wenigs­tens 1000 Perso­nen angenom­men. Die bürger­li­chen Ehren­rech­te verliert der Verur­teil­te auf Lebens­zeit. In keinem der Ankla­ge­punk­te bekennt er sich schul­dig. Boger stirbt 1977 in der Haft.
Der Angeklag­te Oswald Kaduk (Langbein 1995 I/II, 249 ff.) wird 1906 als Sohn eines Schmie­des im oberschle­si­schen Königs­hüt­te geboren, absol­viert nach dem Besuch der Volks­schu­le eine Metzger­leh­re, arbei­tet im städti­schen Schlacht­hof und zeitwei­lig auch bei der Feuer­wehr. Zu Beginn des Krieges meldet er sich zur Waffen-SS. Nach einem länge­ren Lazarett­auf­ent­halt wird er nach Ausch­witz versetzt, wo man ihn als Rapport­füh­rer einsetzt. Bei Kriegs­en­de kann er unter­tau­chen, wird dann von einem sowje­ti­schen Militär­ge­richt zum Tode, in der DDR aber zu 25 Jahren Zwangs­ar­beit verur­teilt und schon Anfang 1956 aus der Haft in Bautzen entlas­sen. Als man ihn 1959 verhaf­tet, ist er in einem Berli­ner Hospi­tal als Kranken­pfle­ger beschäf­tigt; von seinen Patien­ten wird er anhäng­lich „Papa Kaduk“ genannt.
Dem Gericht tritt ein anderer Mann gegen­über: derb und grob, prahle­risch, eitel und wehlei­dig; er spricht eine harte Sprache, verwei­gert wieder­holt die Aussa­ge, um dann doch zu reden und offen­bart ein erstaun­lich gutes Gedächt­nis, wenn er mit belas­ten­den Zeugen­aus­sa­gen konfron­tiert wird. Der ein Leben lang an Gehor­sam und Befehl gewöhn­te unter­setz­te Sechzi­ger steht stramm, wenn er vor den Richter­tisch tritt, schlägt die Hacken zusam­men und hält die Hände an die Hosennaht.
Er war der „Schre­cken des Lagers“, berich­tet ein Zeuge. Aus gerings­ten Anläs­sen habe er die Häftlin­ge gequält und misshan­delt. Beson­ders gefürch­tet waren Misshand­lun­gen, die er zynisch verharm­lo­send „Sport­ma­chen“, „Mütze­wer­fen“ oder „Krawat­ten­le­gen“ nannte. Mehre­re Zeugen bestä­ti­gen, dass der Rapport­füh­rer Kaduk auch betei­ligt war, wenn bei den Lager­se­lek­tio­nen Kranke und Arbeits­un­fä­hi­ge zur Verga­sung heraus­se­lek­tiert wurden. Was in Ausch­witz gesche­hen ist, nennt er ein „großes Verbre­chen“. Aber er selbst will „keine Entschei­dung über Leben und Tod getrof­fen haben“. Das Gericht weist ihm aller­dings in mehre­ren Fällen nach, bei denen mindes­tens 1012 Perso­nen ermor­det wurden, aus Mordlust in Täter­schaft oder Mittä­ter­schaft betei­ligt gewesen zu sein und bestraft ihn mit zwölf­mal lebens­lan­gem Zucht­haus unter Aberken­nung der bürger­li­chen Ehrenrechte.
Der einzi­ge Angeklag­te, der sich auch persön­lich als unmit­tel­bar invol­viert zu erken­nen gibt, den Fragen des Vorsit­zen­den nicht ausweicht, schwer trägt an dem, was er getan und gesehen hat und nach Erklä­run­gen sucht, ist der landwirt­schaft­li­che Asses­sor Hans Stark (Langbein I/II 1995, 435ff.). 1921 als Sohn eines Polizei­be­am­ten geboren, erhält er eine „typisch preußi­sche Erzie­hung“. Der Vater will den Zögling in die Zucht eines Artil­le­rie­re­gi­ments geben. Aber die Wehrmacht nimmt noch keine Kinder auf. Bei der SS wird er mit 16 Jahren einer der jüngs­ten Rekru­ten. Über Buchen­wald und Dachau kommt er Ende 1940 nach Ausch­witz. Man gibt ihm Aufga­ben in der Politi­schen Abtei­lung und erlaubt dem 19jährigen, zwischen­zeit­lich nach Hause zu fahren, um die Reife­prü­fung abzule­gen. Bei den Endkämp­fen um Berlin gerät er in sowje­ti­sche Gefan­gen­schaft und kann fliehen. Die Spruch­kam­mer beschei­nigt ihm, minder­be­las­tet zu sein; er kann Landwirt­schaft studie­ren, wird Lehrer und Vater von zwei Kindern – und 1959 verhaftet.
Im Unter­schied zu den anderen Angeklag­ten zeigt er sich aller­dings aussa­ge­wil­lig und schuld­be­wusst. Er habe aus Ausch­witz wegkom­men wollen, erklärt er. So entsteht ein vorteil­haf­tes Bild des Angeklag­ten; in den Zeugen­aus­sa­gen verwan­delt es sich aller­dings in das eines arrogan­ten und sadis­ti­schen SS-Mannes. Der Sachver­stän­di­ge, der prüfen soll, ob im Fall des jungen Mannes das Jugend­straf­recht anzuwen­den ist, beschreibt ihn als „ein Beispiel für die Anfäl­lig­keit des Menschen, sich zum Werkzeug totali­tä­rer Macht­ha­ber perver­tie­ren zu lassen“. Er habe sein Gewis­sen durch „ein Führer­be­wusst­sein ersetzt“, sei, wie viele andere auch, unfähig gewesen, zwischen Recht und Unrecht zu unter­schei­den. In seinem Schluss­wort lässt er Selbst­zwei­fel und Reue erken­nen. Er bedaue­re seinen „Irrweg sehr“, könne ihn aber nicht „ungesche­hen machen“, erklärt er.
Auch das medizi­ni­sche Perso­nal in Ausch­witz ist unter den Angeklag­ten vertre­ten. Der Angeklag­te Dr. Franz Lucas (Langbein 1995 I/II, 599 ff.) wird 1911 als Sohn eines Schlach­ter­meis­ters in Osnabrück geboren; er studiert Medizin, erhält eine Zusatz­aus­bil­dung an der ärztli­chen Akade­mie der Waffen-SS in Graz, ist in verschie­de­nen Konzen­tra­ti­ons­la­gern tätig, im Winter 1943/44 auch einige Monate in Ausch­witz. Mehrfach wird er straf­ver­setzt, weil er sich nach eigenen Angaben weigert, an der Tötung von Häftlin­gen teilzu­neh­men. Einem militär­ge­richt­li­chen Verfah­ren kann er sich bei Kriegs­en­de durch Flucht entzie­hen, übernimmt nach dem Krieg die Leitung der geburts­hilf­lich-gynäko­lo­gi­schen Abtei­lung im Kranken­haus Elmshorn. Als seine Lager­ver­gan­gen­heit ans Licht kommt, wird er entlas­sen, prakti­ziert aber als nieder­ge­las­se­ner Arzt noch bis zu seiner Verhaf­tung im Frühjahr 1965. Er bestrei­tet nicht, mit den Lager­ärz­ten auf der Rampe gewesen zu sein, behaup­tet aber, „passi­ven Wider­stand“ geleis­tet zu haben, weshalb er bald in andere Lager versetzt worden sei, nach Mauthau­sen, Ravens­brück und Sachsen­hau­sen. Das Bild, das in den Zeugen­aus­sa­gen von ihm entsteht, ist wider­sprüch­lich. Einer­seits erscheint der Einzel­gän­ger in ihren Berich­ten als „Bruder“ und „Freund“ der Häftlin­ge, anderer­seits soll er an den Selek­tio­nen und an der Massen­tö­tung teilge­nom­men haben. Das Gericht verur­teilt ihn zu einer dreijäh­ri­gen Haftstra­fe. Der Bundes­ge­richts­hof hebt das Urteil auf und gibt die Straf­sa­che zurück an das Frank­fur­ter Landge­richt, das ihn nun freispricht. Eine Entschä­di­gung wird ihm aller­dings nicht zugestan­den, denn, so das Gericht, „sein Verhal­ten (sei) vom allge­mei­nen sittli­chen Stand­punkt aus doch verur­tei­lens­wert“ (Reichel 2007, 169).

b) Gutach­ter und Zeugen (Auswahl)

Die Zeugen und Gutach­ter sind die für die Ermitt­lung, Vorbe­rei­tung und erfolg­rei­che Beendi­gung des Verfah­rens wichtigs­ten Perso­nen. Während die Angeklag­ten – geschickt von ihren Vertei­di­gern geführt – zur Wahrheits­fin­dung wenig beitra­gen können, gelingt es den wissen­schaft­li­chen Sachver­stän­di­gen, in ihren Gutach­ten die Funkti­ons­wei­se der rassen­po­li­ti­schen Terror- und Tötungs­ma­schi­ne­rie verständ­lich zu machen. Die Histo­ri­ker Martin Brosz­at, Hans Buchheim, Helmut Kraus­nick vom Münche­ner Insti­tut für Zeitge­schich­te sowie Hans-Adolf Jacob­sen von der Univer­si­tät Bonn sprechen über die Organi­sa­ti­on der SS, der Polizei und der Konzen­tra­ti­ons­la­ger; sie äußern sich zum sogenann­ten Kommis­sar­be­fehl und zur natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Polen- und Juden­po­li­tik (Buchheim u.a. 1965).
Im Zentrum des Verfah­rens stehen aller­dings die Zeugen­be­fra­gun­gen; sie geben dem Prozess Authen­ti­zi­tät und Gewicht. Und dauern über ein Jahr. Mehr als 350 Zeugen werden gehört, einige von ihnen mehrmals. Sie kommen aus 19 verschie­de­nen europäi­schen und außer­eu­ro­päi­schen Ländern und sind vielfach gesund­heit­lich angegrif­fen. Neue psychi­sche Belas­tun­gen kommen hinzu. Durch ihre Reisen nach Deutsch­land, in das Land ihrer Mörder und Peini­ger; und durch die Zumutung, diesen nun erneut gegen­über­tre­ten zu müssen.
Die ersten Zeugen, die stell­ver­tre­tend für die vielen anderen nament­lich angespro­chen seien, der schon genann­te Hermann Langbein als vorma­li­ger Häftlings­schrei­ber beim SS-Stand­ort­arzt, sowie die beiden Häftlings­ärz­te Dr. Ella Lingens und Dr. Otto Wolken, ergän­zen die gutach­ter­li­chen Darle­gun­gen. Das zahlen­mä­ßig größte Zeugen-Kontin­gent stellen die polni­schen Ausch­witz-Überle­ben­den. Als ehema­li­ge Häftlings­schrei­ber verfü­gen sie aus verschie­de­nen Funkti­ons­be­rei­chen des Lagers über großes Detail­wis­sen. So schwer erträg­lich im indivi­du­el­len Einzel­fall auch immer ist, worüber die ehema­li­gen „Auschwit­zer“ berich­ten, die Vielzahl der Zeugen­aus­sa­gen, die Wieder­ho­lun­gen und Bestä­ti­gun­gen in den Beschrei­bun­gen einer schwer begreif­ba­ren Schre­ckens­wirk­lich­keit trägt auch zur Versach­li­chung der emotio­nal sehr angespann­ten Atmosphä­re im Gerichts­saal bei. Durch die Zeugen­aus­sa­gen werden „Rampe“ und „Selek­ti­on“ , „Musel­mann“ und „Sprit­zen“, „Kanada“ und „Mexiko“ vertrau­te Begrif­fe. Im zynisch-euphe­mis­ti­schen Lager­jar­gon rückt ihnen die Lager­wirk­lich­keit näher. Aber damit kann sich das Gericht noch nicht begnügen.
Ein Vertre­ter der Neben­klä­ger, der briti­sche Rechts­an­walt Henry Ormond, den die Nazis 1933 als Mannhei­mer Amtsrich­ter Hans Ludwig Oettin­ger aus Deutsch­land vertrie­ben haben, beantragt, überle­ben­de Häftlin­ge aus den Sonder­kom­man­dos über ihre Arbeit in den Gaskam­mern und Krema­to­ri­en zu befra­gen. Seinem Drängen ist auch zu verdan­ken, dass sich das Gericht entschließt, den Richter Walter Hotz zu beauf­tra­gen, mit mehre­ren Staats­an­wäl­ten und Vertei­di­gern zu einer Ortsbe­sich­ti­gung in das polni­sche Oswie­cim zu fahren.
Das Gericht stellt selbst den bereits 1947 in Polen zum Tode verur­teil­ten und dort gehenk­ten ehema­li­gen Ausch­witz-Komman­dan­ten noch einmal vor Gericht: nun als Zeugen in Form seiner autobio­gra­fi­schen Aufzeich­nun­gen, die Martin Brosz­at bereits 1958 veröf­fent­licht hat. Schon bei dem „geistig norma­len“ Zeugen im Nürnber­ger Haupt­kriegs­ver­bre­cher­pro­zess diagnos­ti­ziert der Gerichts­psy­cho­lo­ge eine „schizo­ide Apathie“ (Brosz­at 1963).
Der 1900 in der Nähe von Baden-Baden gebore­ne Rudolf Höß entstammt einer katho­li­schen Kaufmanns­fa­mi­lie. Seine Lebens­per­spek­ti­ve bestimmt der Vater durch ein Gelüb­de: der Knabe soll Geist­li­cher werden. Es kommt ganz anders. Er selbst beschreibt sich ohne emotio­na­le Nähe zu den Eltern, natur­ver­bun­den, aber als Kind weitge­hend isoliert. Als Kriegs­frei­wil­li­ger wird er mit 17 Jahren jüngs­ter Unter­of­fi­zier des Kaiser­reichs, schließt sich nach der Nieder­la­ge einem Freikorps an, wird wegen seiner Betei­li­gung an einem Fememord zu zehn Jahren Zucht­haus verur­teilt. Hier berei­tet er sich auf sein neues Leben vor. Er studiert die Gefäng­nis­or­ga­ni­sa­ti­on und das Verhal­ten der Häftlin­ge, Rassen­kun­de und Verer­bungs­leh­re, lernt Englisch und Schach­spie­len. Wegen guter Führung wird er vorzei­tig entlas­sen, denkt an Auswan­de­rung, an den Aufbau eines Bauern­ho­fes, schließt sich dem agrar­ro­man­tisch radikal­völ­ki­schen Artama­nen­bund an und kommt zur SS, in der ihm über Dachau, Sachsen­hau­sen und Ausch­witz schließ­lich der Sprung in die Leitung der Inspek­ti­on der Konzen­tra­ti­ons­la­ger gelingt. Ob die „Massen­ver­nich­tung der Juden notwen­dig war oder nicht“, darüber mag und kann er nicht urtei­len. Aber nicht ohne Stolz schreibt er, dass Ausch­witz „nach dem Willen“ Himmlers unter seiner Leitung „die größte Menschen-Vernich­tungs-Anlage aller Zeiten“ wurde.
Dann sprechen die Angeklag­ten ihre Schluss­wor­te. Der Vorsit­zen­de macht sie darauf aufmerk­sam, dass dies keine Pflicht sei, sondern ein Recht. In der ihm eigenen noblen Art, mit der er monate­lang sachlich, souve­rän und verstän­dig die Verhand­lun­gen gelei­tet hat, rügt Senats­prä­si­dent Hofmey­er die Angeklag­ten und bittet sie zugleich, sich am Ende zu einem einsichts­vol­len Wort durch­zu­rin­gen: „Wir wären der Wahrheit ein gutes Stück näher­ge­kom­men, wenn Sie nicht so hartnä­ckig eine Mauer des Schwei­gens um sich errich­tet hätten. Vielleicht ist es dem einen oder anderen von Ihnen während des Verfah­rens deutlich gewor­den, dass es hier nicht um Rache geht, sondern um Sühne“ (zit. Reichel 2007, 174). Einige finden ein Wort des Mitleids für die Opfer, noch mehr bedau­ern sich selbst – und ihre unglück­li­chen Famili­en. Mancher distan­ziert sich auch von den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ideen, aber alle betonen, dass sie nicht freiwil­lig nach Ausch­witz gekom­men seien. Nur zwei fallen aus dem Chor der Unschulds­be­teue­rung heraus, Dr. Franz Lucas und Heinz Stark.

c) Die Vertei­di­ger (Auswahl)

In der Schluss­pha­se des Prozes­ses erschei­nen die Entlas­tungs­zeu­gen für die Angeklag­ten. Immer wieder hat die Vertei­di­gung im bishe­ri­gen Verfah­ren die Glaub­wür­dig­keit von ehema­li­gen Ausch­witz-Häftlin­gen in Zweifel gezogen und die Verant­wor­tung ihrer Mandan­ten bestrit­ten. Sei es, dass sie die Tatherr­schaft der Angeklag­ten mit dem Hinweis auf ihren „Befehls­not­stand“ in Abrede stellt und die vorge­leg­ten Bewei­se für nicht ausrei­chend erach­tet. Sei es, dass sie die den Angeklag­ten zur Last geleg­ten Handlun­gen nicht im straf­recht­li­chen Sinne als Verbre­chen wertet und zudem bezwei­felt, dass ihnen ein fairer Prozeß gemacht werde.
Der promi­nen­tes­te – und umstrit­tens­te – von ihnen ist Dr. Latern­ser. (Dirks 2001, 163 ff; Seliger 2016, 88–90, 252–254, 331–337) Während des Dritten Reiches führte er eine Anwalts­pra­xis für Steuer­recht. Verschie­dent­lich stell­te er seine Zivil­cou­ra­ge und innere Distanz zum Natio­nal­so­zia­lis­mus unter Beweis und geriet mehrfach mit dem Regime anein­an­der. Partei­mit­glied wurde er nie, obwohl er sich darum bemüh­te. Aber durch einen bürokra­ti­schen Trick verhin­der­te er selbst, zu werden, was er beantragt hatte: Er legte trotz mehrfa­cher Auffor­de­rung nie ein Passfo­to vor. Während des Dritten Reiches konnte er stets auf ein schwe­ben­des Aufnah­me­ver­fah­ren verwei­sen, nach 1945 auf seine Nicht­zu­ge­hö­rig­keit zur Partei. Die Entna­zi­fi­zie­rung stufte ihn als Entlas­te­ten ein. Sein Jugend­freund, Otto John, Mitver­schwö­rer des 20. Juli und späte­rer Präsi­dent des Bundes­am­tes für Verfas­sungs­schutz, half dabei. Schon im Juli 1945 erhielt Latern­ser seine anwalt­li­che Zulas­sung. Als Vertei­di­ger von NS-Angeklag­ten trat er erstmals in einem Eutha­na­sie-Verfah­ren vor einem ameri­ka­ni­schen Militär­ge­richt auf und profi­lier­te sich dabei in einer Ausein­an­der­set­zung mit dem Anklä­ger und späte­ren SPD-Justi­ti­ar Adolf Arndt über die grund­le­gen­de Frage, ob Prozes­se gegen NS-Angeklag­te ohne Verlet­zung des Rückwir­kungs­ver­bots überhaupt möglich seien. Unter Verweis auf die „norma­ti­ve Kraft des Fakti­schen“ ging Latern­ser nachdrück­lich vom „Befehls­not­stand“ seiner Mandan­ten aus. Auf Veran­las­sung des stell­ver­tre­ten­den ameri­ka­ni­schen Haupt­anklä­gers im Inter­na­tio­na­len Nürnber­ger Militär­tri­bu­nal, Robert M. Kempner, wurde er Vertei­di­ger im Verfah­ren gegen eine Gruppe von Wehrmachts­ge­ne­rä­len (Südost-Generä­le). Auch hier bemüh­te er sich unter Verweis auf „Befehls­not­stand“ um Freispruch der Angeklagten.
Im Ausch­witz-Prozess erreicht er den Höhepunkt seiner Karrie­re als Vertei­di­ger in NS-Prozes­sen. Zumal es ihm in den politisch motivier­ten und polemisch geführ­ten Dispu­ten mit dem DDR-Anwalt Karl Kaul als Neben­klä­ger gelingt, den Ost-West-Konflikt für seine Zwecke im Ausch­witz-Prozess zu instru­men­ta­li­sie­ren. (Rosskopf 2001, 141–161). Die SED-Propa­gan­da attackiert ihn als eitlen „Konzern- und SS-Anwalt“; der „Spiegel“ ernennt ihn zum „Fachan­walt für deutsche Vergan­gen­heit“, der nicht davor zurück­schreck­te, Zeugen auch persön­lich zu attackie­ren. Die Geduld des Gerichts hat er strapa­ziert, die Wahrheits­fin­dung auch durch Theatra­lik und Polemik nicht beein­flus­sen können – so wenig wie das Urteil, das der Vorsit­zen­de Richter Hans Hofmey­er am 19./20. August 1965 verkün­det – wenige Wochen, nachdem im Bundes­tag die große Debat­te über die Verjäh­rung der NS-Verbre­chen statt­ge­fun­den hat.

3. Umstrit­te­nes Urteil – diver­gie­ren­de Rechtsauffassungen

Am 19./20. August verkün­det Senats­prä­si­dent Hofmey­er das Urteil. Sechs der bei Prozess­ende noch zwanzig Angeklag­ten werden zu lebens­lan­ger Zucht­haus­stra­fe verur­teilt (Stefan Baretz­ki, Block­füh­rer; Emil Bedna­rek, Funkti­ons­häft­ling; Wilhelm Boger, Lager-Gesta­po; Franz Hofmann, Schutz­haft­la­ger­füh­rer; Oswald Kaduk, Rapport­füh­rer; Josef Klehr, Sanitäts­dienst­grad), zehn zu Zeitstra­fen (Pery Broad, Lager-Gesta­po; Victor Capesi­us, Apothe­ker; Klaus Dylew­ski, Lager-Gesta­po; Willy Frank, Leiter SS-Zahnsta­ti­on; Emil Hantl, Sanitäts­dienst­grad; Karl Höcker, Adjutant d. Lager­kom­man­dan­ten; Robert Mulka, Adj.d.Lagerkomm.; Herbert Scher­pe, Sanitäts­grad; Bruno Schla­ge, Lager-Gesta­po; Hans Stark, Lager-Gesta­po) und vier mangels Bewei­sen freige­spro­chen (Arthur Breit­wie­ser, Beklei­dungs­kam­mer; Dr. Franz Lucas, Lager­arzt; Willy Schatz, SS-Zahnarzt; Johann Schobert, Lager-Gestapo).
Das Gericht sei nicht berufen gewesen, beginnt Hofmey­er seine Urteils­be­grün­dung, „die Vergan­gen­heit zu bewäl­ti­gen“. Es habe, was manche erwar­tet und andere befürch­tet hatten, keinen „politi­schen Prozess“ führen wollen. Und auch nicht den zeitge­schicht­li­chen Zusam­men­hang, in dem die verüb­ten Verbre­chen stehen, umfas­send darstel­len können. In der Straf­sa­che „Mulka u.a.“ sei es ledig­lich darum gegan­gen, die Schuld der Angeklag­ten zu ermit­teln und zu bewer­ten. Und weil das Straf­ge­setz­buch den Straf­tat­be­stand des Massen­ver­bre­chens nicht kenne, habe das Gericht nach konkre­ten einzel­nen straf­ba­ren Handlun­gen der Angeklag­ten fragen müssen, die als gesichert gelten können.
Gegen das prinzi­pi­el­le Argument der Vertei­di­gung, ein Nachfol­ger-Staat könne nicht bestra­fen, was sein Vorgän­ger befoh­len habe, macht der Vorsit­zen­de dezidiert seine Rechts­auf­fas­sung geltend. Danach befin­de sich die Bundes­re­pu­blik in der rechts­staat­li­chen Konti­nui­tät des Deutschen Reiches von 1871. Und der NS-Staat habe aus Mord und Beihil­fe zum Mord nicht recht­mä­ßi­ges Handeln machen können. Aller­dings habe der NS-Staat die Straf­ver­fol­gung beschränkt. Der Vorsit­zen­de folgert aus diesen Annah­men, dass „Tötun­gen“, die sich „im Einklang befan­den mit den gegebe­nen Befeh­len, rechts­wid­rig, aber nicht verfolg­bar“ waren.
Seine Bedeu­tung gewinnt der Prozess nicht durch die Erörte­rung von Rechts­pro­ble­men, sondern durch die Singu­la­ri­tät dieses Großver­bre­chens, für das seitdem der Name des Ortes zum Synonym gewor­den ist. Für das Gedächt­nis der Nachle­ben­den findet er Sätze, die nur nach Taten fragen und Tatsa­chen benen­nen und doch an die Grenze sprach­li­cher Ausdrucks­mög­lich­keit geraten:
„Über dem Lager­tor waren die Worte zu lesen: ‚Arbeit macht frei‘. Unsicht­bar aber stand geschrie­ben: Ihr, die Ihr hier eingeht, laßt alle Hoffnung fahren. Denn hinter diesem Tor begann eine Hölle, die für das norma­le mensch­li­che Gehirn nicht auszu­den­ken ist und die zu schil­dern die Worte fehlen. Den armen Menschen, die man hier hinein­ge­trie­ben hat, nahm man nicht nur Hab und Gut ab, man schnitt ihnen (die) Haare, Männern, Frauen und Kindern, man gab ihnen ein paar Lumpen als Kleidung (…) Tag und Nacht gepei­nigt von Ungezie­fer, mit Schwä­ren bedeckt, ausge­lie­fert den zynischen Kapos (…), den Rapport- und Lager­füh­rern, in grauen­vol­ler Angst vor dem nächs­ten Tag, der ihnen neue Qualen bringen würde. Mit schwe­ren Holzschu­hen an den zerschun­de­nen Füßen trieb man sie schlim­mer als das Vieh zu ungewohnt schwe­rer Arbeit und machte sich eine Freude daraus, mit den völlig erschöpf­ten und halbver­hun­ger­ten Menschen „Sport“ zu machen, bis die gequäl­te Kreatur ohnmäch­tig zusam­men­brach. Aber das war dann Grund genug, sie halb oder ganz totzu­schla­gen. Das alles war angeb­lich dem Angeklag­ten Mulka nicht bekannt. Physisch und psychisch gebro­chen, der Menschen­wür­de entklei­det, hauch­ten dann diese Opfer unter den Händen des (Sanitäts­grads) Klehr oder in den Gaskam­mern in Birken­au ihr jämmer­li­ches Leben aus – Juden und Chris­ten, Polen und Deutsche, russi­sche Kriegs­ge­fan­ge­ne und Zigeu­ner, Menschen aus ganz Europa, die auch von einer Mutter geboren waren und Menschen­ant­litz trugen“ (zit. Reichel 2007, 176).
Der Vorsit­zen­de gibt dem Prozess politi­sches Gewicht, gerade weil er ihn nicht zu einer politi­schen Abrech­nung benutzt. Erstmals und in einem umfas­sen­den Sinne wird von einem deutschen Gericht festge­stellt, wie die Vernich­tungs­ma­schi­ne­rie Ausch­witz funktio­nier­te. Die Angeklag­ten haben sich allesamt als Rädchen dieser Maschi­ne­rie darge­stellt, deren Existenz keiner von ihnen bestrei­tet. Von der tägli­chen Verga­sung sprechen sie wie selbst­ver­ständ­lich. Was Hannah Arendt über den Eichmann-Prozess schreibt, gelingt auch den Frank­fur­ter Richtern, Staats­an­wäl­ten und Zeugen: die „Rückver­wand­lung“ dieser Rädchen in „Menschen“ (Arendt 1989, 81 ff.). „Keinem System, nicht der Geschich­te“, sondern Perso­nen machen sie den Prozess, und an ihren Biogra­fien beginnt die Geschich­te anschau­lich und der Natio­nal­so­zia­lis­mus begreif­bar zu werden. Von den gesell­schaft­li­chen Bedin­gun­gen seiner Mobili­sie­rungs­er­fol­ge her und im Hinblick auf das Funktio­nie­ren eines verbre­che­ri­schen Regimes.
Zu dieser für die 1960er Jahre neuen Sicht auf den Völker­mord haben insbe­son­de­re auch die zeithis­to­ri­schen Gutach­ter wesent­li­che Beiträ­ge geleis­tet und auf Veran­las­sung des Hessi­schen General­staats­an­wal­tes den prozes­sua­len Horizont über die Aufklä­rung der Verbre­chen und die Bestra­fung der Schul­di­gen hinaus ausdeh­nen wollen. Fritz Bauer hatte die Absicht, mit dem Prozess mehr zu errei­chen, einen Beitrag zur „Bewäl­ti­gung der Vergan­gen­heit“ zu leisten, das allge­mei­ne Geschichts­be­wusst­sein zu verbes­sern und die zeithis­to­ri­sche Forschung zu inten­si­vie­ren. Ein vorbe­rei­ten­des Gespräch mit den Staats­an­wäl­ten und wissen­schaft­li­chen Gutach­tern sollte seiner umfas­sen­den Zielset­zung zum Erfolg verhel­fen. Der Konflikt zwischen straf­recht­li­cher und gericht­li­cher Befas­sung mit den Verbre­chen auf der einen Seite und geschichts­wis­sen­schaft­li­cher Erfor­schung bzw. geschichts­po­li­ti­scher Ausein­an­der­set­zung auf der anderen war damit vorgezeichnet.
Micha­el Stolleis hat in treffen­den Thesen diesen Konflikt als unver­meid­lich bewer­tet und abgelei­tet aus dem unter­schied­li­chen Erkennt­nis­in­ter­es­se, Metho­den und gesell­schaft­li­chen Folgen in der Arbeit von Histo­ri­kern und Juris­ten. Beide arbei­ten an der Ermitt­lung oder Rekon­struk­ti­on von histo­ri­schen Ereig­nis­sen und stützen sich dabei auf Tatsa­chen, wobei diese nur mittel­bar zur Verfü­gung stehen, in mündli­cher (Zeugen­be­fra­gung) oder schrift­li­cher (Dokumen­te, Proto­kol­le, Erinne­run­gen u.a.) Form. Beide gehen von einer Hypothe­se aus, sie bewer­ten das ermit­tel­te Gesche­hen. Der Richter tut dies im Hinblick auf eine Straf­norm, der Histo­ri­ker folgt seiner Überzeu­gung, dem Zeitgeist oder wem auch immer. Der Richter handelt in staat­li­chem Auftrag und verhängt gegen den Beschul­dig­ten Sanktio­nen (Freiheits- und Geldstra­fen), seine Urtei­le werden „im Namen des Volkes“ verkün­det, ihre Revisi­on einem Verfah­ren unter­wor­fen und begrenzt. Das Urteil des Histo­ri­kers ist in diesem Sinne folgen­los, unver­bind­lich und unter­liegt zeitlich unbegrenz­ter Revision.
Das Gericht hat sich diesbe­züg­lich wider­sprüch­lich verhal­ten. Im allge­mei­nen Teil seiner Urteils­be­grün­dung folgte es den Gutach­tern, in der Bewer­tung der maßgeb­li­chen Straf­rechts­nor­men aller­dings nicht. Hans Buchheim ließ in seinem Gutach­ten keinen Zweifel daran, dass die Mordpa­ra­gra­phen des zivilen und militä­ri­schen Straf­ge­setz­bu­ches durch den Führer­be­fehl zum Vollzug der „Endlö­sung der Juden­fra­ge“ im Rahmen des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Weltan­schau­ungs­krie­ges außer Kraft gesetzt waren. Dieser Auffas­sung einer straf­recht­li­chen Diskon­ti­nui­tät im Dritten Reich schloss sich die Auffas­sung der Alliier­ten in den Nürnber­ger Prozes­sen an. Danach sind die neuar­ti­gen Mensch­lich­keits­ver­bre­chen des staat­lich organi­sier­ten Völker­mords nur ex post und auch nur auf der Grund­la­ge von Sonder­ge­set­zen, Sonder­ge­rich­ten und neuen völker­recht­li­chen Straf­tat­be­stän­den zu ahnden; die alliier­ten Juris­ten haben diese im Kontroll­rats­ge­setz Nr. 10 kodifi­ziert und in den 13 Nürnber­ger Prozes­sen der deutschen Straf­ver­fol­gung weite­rer NS-Verbre­chen vorgegeben.
Die Bundes­re­pu­blik mochte diesen Weg in Sorge um die innen­po­li­ti­sche Stabi­li­tät und gesell­schaft­li­che Binnen­in­te­gra­ti­on nicht fortset­zen. Im Aufbau eines demokra­ti­schen Rechts­staa­tes, der in der Weima­rer Republik noch nicht gelun­gen war, entschied sie sich für die Konti­nui­täts­the­se und das Rückwir­kungs­ver­bot (Art. 103 Abs. 2 GG). Der 1954 in das Straf­ge­setz­buch aufge­nom­me­ne Völker­mord-Straf­tat­be­stand (§ 220 a) konnte deshalb nicht wirksam werden; die bundes­deut­schen Gerich­te waren an Straf­nor­men aus der Zeit vor dem Holocaust gebun­den. Sie mussten die Täter also wegen Mordes nach § 211 StGB, bzw. § 47 MStGB, oder Beihil­fe zum Mord nach §§ 211, 27 StGB verurteilen.
Kaum einer hat gegen die Tendenz, das Gesamt­ge­sche­hen der Ermor­dung der europäi­schen Juden auf diese Weise zu atomi­sie­ren, zu „priva­ti­sie­ren und damit zu entschär­fen“, früher und entschie­de­ner protes­tiert als Fritz Bauer. Mit Spott und Zorn bedach­te er den Gesetz­ge­ber, den BGH und die straf­recht­li­che Bewäl­ti­gung durch die Justiz: Sie hätten sich der politi­schen „Wunsch­vor­stel­lung“ hinge­ge­ben, „im totali­tä­ren Staat der Nazizeit habe es nur wenige Verant­wort­li­che gegeben, es seien nur Hitler und ein paar seiner Aller­nächs­ten gewesen, während alle übrigen ledig­lich verge­wal­tig­te, terro­ri­sier­te Mitläu­fer oder deper­so­na­li­sier­te und dehuma­ni­sier­te Existen­zen waren, die veran­laßt wurden, Dinge zu tun, die ihnen völlig wesens­fremd gewesen sind. Deutsch­land war sozusa­gen nicht ein weitge­hend beses­se­nes, auf den Nazis­mus verses­se­nes, sondern ein vom Feind besetz­tes Land“ (Bauer 1965, 77 ff.).

4. Gesell­schaft­li­che Resonanz und Wirkung

Die gesell­schaft­li­che Einstel­lung zeigte eine Paral­le­le zum Eichmann-Prozess wenige Jahre zuvor. Aber im infor­mier­ten Bewusst­sein der Bevöl­ke­rung kündig­te sich auch ein Wandel an. Die Bericht­erstat­tung des spekta­ku­lä­ren Gesche­hens in Jerusa­lem hatte weit mehr als drei Viertel der befrag­ten Bevöl­ke­rung mit großem Inter­es­se in Fernse­hen, Radio und Zeitun­gen verfolgt. Nicht weniger groß war die Zustim­mung zum Todes­ur­teil für den Organi­sa­tor des Großver­bre­chens. Aber eine knappe Mehrheit verlang­te zugleich den berühm­ten Schluss­strich, das kollek­ti­ve Verges­sen. Ähnlich zwiespäl­tig war das Einstel­lungs­bild, das die Demosko­pen in den Jahren des Ausch­witz-Prozes­ses ermit­tel­ten. Während knapp zwei Drittel der Befrag­ten ein konstan­tes Inter­es­se am Frank­fur­ter Prozess­ge­sche­hen zeigte, schwank­te die Einsicht in die Notwen­dig­keit, die Straf­ver­fol­gung der NS-Verbre­chen fortzu­set­zen. Hatte sich während des Prozes­ses eine Mehrheit der Befrag­ten für ein Ende der justi­zi­el­len Vergan­gen­heits­be­wäl­ti­gung ausge­spro­chen, vertrat diese Meinung zwei Jahre später nur noch eine, wenn auch starke Minder­heit. Dazu dürften nicht wenig die parla­men­ta­ri­schen Verjäh­rungs­de­bat­ten, vor allem aber die gesell­schaft­lich bewegen­de Kraft des politi­schen Dokumen­tar­thea­ters beigetra­gen haben, voran die inter­na­tio­na­len Debat­ten um Hochhuths Papst-Drama „Der Stell­ver­tre­ter“ und das Passi­ons­stück „Die Ermitt­lung“ von Peter Weiss. Dadurch kam der Ausch­witz-Prozess nun auch auf die Bühne, das Theater wurde zum Tribu­nal (Reichel 2004, 215 ff.). Die grund­le­gen­den zeithis­to­ri­schen Einstel­lungs­pa­ra­me­ter began­nen sich zu ändern. Erstmals sprach sich 1967 eine absolu­te Mehrheit gegen die Meinung aus, dass Hitler „ohne den Krieg einer der größten deutschen Staats­män­ner“ gewesen wäre, und erstmals wurde das Dritte Reich mehrheit­lich auch als „Unrechts­staat“ bewer­tet, als „Verbre­cher­re­gime“ (IfD 1979).
Weiss lenkt mit seinem Theater­stück den Blick des Publi­kums auf die Gesell­schaft, „aus der das Regime hervor­ge­gan­gen war, das solche Lager erzeu­gen konnte“. Er schließt sein Orato­ri­um damit an jenen Prozess an, der mit der Befrei­ung des Vernich­tungs­la­gers begon­nen hat: die Verwand­lung des Großver­bre­chens in eine Metapher. Und fragt zunächst nur nach dem Zusam­men­hang von Natio­nal­so­zia­lis­mus und Kapita­lis­mus, dessen Verwer­tungs­in­ter­es­se die arbeits­fä­hi­gen Häftlin­ge über ihren Tod hinaus ausge­beu­tet hat. Weiss macht Ausch­witz damit für den geschichts­po­li­tisch ausge­tra­ge­nen, inner­deut­schen Ost-West-Konflikt nutzbar.
Schon 1945 hatte der Sieg über die totali­tä­ren Regime den Kapita­lis­mus in Verruf gebracht – zeitwei­lig nicht nur im antifa­schis­ti­schen Lager. Mit der Aufde­ckung der Betei­li­gung von Medizin, Wissen­schaft und Technik an der gigan­ti­schen Mordma­schi­ne­rie zerbrach nun auch der Glaube, dass die Selbst­bin­dung an humani­tä­re Grund­nor­men verläss­lich sein könnte. Sogar die CDU wollte sich anfangs vom „kapita­lis­ti­schen Gewinn- und Macht­stre­ben“ verab­schie­den, das sie in ihrem Ahlener Programm für die „verbre­che­ri­sche Macht­po­li­tik“ des NS-Staates mitver­ant­wort­lich gemacht hatte. Und spätes­tens mit dem Welterfolg des ameri­ka­ni­schen TV-Mehrtei­lers „Holocaust“ avancier­te das englisch-latei­ni­sche Wort zum univer­sel­len Begriff für die radika­le Infra­ge­stel­lung der Grund­la­gen mensch­li­chen Lebens und Zusam­men­le­bens, zum Namen für eine neue völker­recht­li­che Straf­tat (Schabas 2003; Werle 2003). Ausch­witz, ursprüng­lich ein kleine unbekann­te deutsch-polni­sche Grenz­stadt, wurde zum „ortlo­sen Ort“, zur Signa­tur für den „Zivili­sa­ti­ons­bruch“ (Diner 1999; Reichel 2005, 309–331).

5. Litera­tur

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Peter Reichel
Mai 2018

Peter Reichel ist Profes­sor für Politi­sche Wissen­schaf­ten im Ruhestand. Von 1983 bis 2007 lehrte er Histo­ri­sche Grund­la­gen am Insti­tut für Politik­wis­sen­schaft der Univer­si­tät Hamburg. Er lebt als freier Autor in Berlin. Zahlrei­che Veröf­fent­li­chun­gen zur deutschen Geschich­te und Gesell­schaft, insbe­son­de­re zur politi­schen Kultur­ge­schich­te Deutsch­lands im 19. und 20. Jahrhun­dert, unter anderem: «Politik mit der Erinne­rung. Gedächt­nis­or­te im Streit um die natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Vergan­gen­heit» (2. Aufl. 1999), «Schwarz-Rot-Gold. Kleine Geschich­te deutscher Natio­nal­sym­bo­le nach 1945» (2005) und zuletzt «Der tragi­sche Kanzler: Hermann Müller und die SPD in der Weima­rer Republik» (2018).

Zitier­emp­feh­lung:

Reichel, Peter: „Der erste Frank­fur­ter Ausch­witz-Prozess, Deutsch­land 1963–1965“, in: Groenewold/ Ignor / Koch (Hrsg.), Lexikon der Politi­schen Straf­pro­zes­se, https://www.lexikon-der-politischen-strafprozesse.de/glossar/erster-frankfurter-auschwitz-prozess/, letzter Zugriff am TT.MM.JJJJ. ‎

Abbil­dun­gen

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